Vergütungsanspruch für Solarstrom im Mai 2017: Mieterstromzuschlag sinkt bereits
UPDATE am 05.05.2017: Die Solarthemen+plus vom 5. Mai berichten: „Nach Solarthemen-Recherchen, soll der Fehler im parlamentarischen Verfahren korrigiert werden und nach dem Willen des Wirtschaftsministeriums sollen dann die geringeren Werte gelten.“ Somit ist die Degression für den Mieterstromzuschlag noch höher! Die korrigierte Grafik ist unten eingefügt, die geänderten Werte sind im Text farbig hinterlegt.
(Pressemitteilung vom 1. Mai 2017)
Das MieterstromGesetz ist bislang weder verabschiedet, noch in Kraft getreten. Dennoch sinkt der Mieterstromzuschlag bereits jetzt, da dieser von der Absenkung (Degression) der Vergütungssätze in Abhängigkeit vom PV-Zubau abhängt. Obwohl der PV-Zubau immer noch unter dem – für Klimaschutz ohnehin viel zu niedrigen – Zubaukorridor liegt, sinkt die feste Einspeisevergütung seit 1. Mai wieder um 0,26% pro Monat und der Mieterstromzuschlag mit ca. 1% pro Monat um ein mehrfaches der Einspeisevergütung. Ursache für die überproportionale Absenkung des Mieterstromzuschlags ist ein merkwürdiges Berechnungsverfahren im Mieterstromgesetz.
Die Bundesnetzagentur (BNA) hat den Zubauwert für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) im März 2017 bekannt gegeben. Es wurden Anlagen mit einer Gesamtleistung von 111,084 MWp gemeldet, wobei diese Zahl auch 8,750 MWp an PV-Freiflächenanlagen enthält. Aus den Zubauzahlen werden entsprechend §49 des EEG 2017 die Degressions- und Vergütungssätze für die Folgemonate berechnet. Gemäß dem Entwurf der Bundesregierung wird zukünftig voraussichtlich auch der sog. Mieterstromzuschlag nach dem MieterstromGesetz in Abhängigkeit vom Zubau berechnet. Lt. BNA betrug der gemeldete „annualisierte“ Zubdau in den Monaten Okt. 2016 bis März 2017 2.148.555 kWp, so dass der „anzulegende Wert“, auf Basis dessen die Einspeisevergütung und zukünftig wohl auch der Mieterstromzuschlag zu berechnen ist, für die Monate Mai, Juni und Juli 2017 jeweils um -0,25% abzusenken ist.
Die sog. feste Einspeisevergütung für ins Netz gelieferten (Überschuss-) Strom aus solarer Strahlungsenergie berechnet sich aus dem anzulegenden Wert nach §48, auf den zuerst die Absenkung (Degression) nach §49 anzuwenden ist, und anschließend (!) nach §53 die sog. Managementprämie in Höhe von konstant (!) 0,4 Ct/kWh abzuziehen ist.
Nach dem selben Rechenprinzip wird voraussichtlich zukünftig auch der Mieterstromzuschlag berechnet: vom anzulegenden Wert nach §48, auf den zuerst die Absenkung (Degression) nach §49 anzuwenden ist, wird anschließend (!) nach §23b (NEU nach MieterstromGesetz) ein Betrag von konstant (!) 8,5 Ct/kWh abgezogen. Die nachfolgende Tabelle zeigt die entsprechenden Vergütungssätze für Mai 2017:
Korrektur: Nach einem ähnlichen Rechenprinzip wird voraussichtlich zukünftig auch der Mieterstromzuschlag berechnet: von der Einspeisevergütung wird anschließend (!) nach §23b (NEU nach MieterstromGesetz) ein Betrag von konstant (!) 8,5 Ct/kWh abgezogen. Die nachfolgende Tabelle zeigt die entsprechenden Vergütungssätze für Mai 2017:
Aufgrund der Berechnungsreihenfolge, bei der zuerst die Absenkung des anzulegenden Werts berechnet wird und nachfolgend ein konstanter Betrag abgezogen wird, sinken sowohl die Einspeisevergütung, als auch der Mieterstromzuschlag schneller, als die Absenkung nach §49 auf den ersten Blick erwarten läßt! Während dieser Effekt bei dem kleinen Abzugsbetrag der Managementprämie derzeit noch kaum Einfluss hat – die Degression der Einspeisevergütung beträgt monatlich -0,26% statt -0,25% – ist der Effekt beim Mieterstromzuschlag beträchtlich: die Degression des Mieterstromzuschlags ist mit derzeit -0,76% -0,84% p. M. etwa dreimal so hoch, wie bei der Einspeisevergütung. Aufgrund der niedrigeren Vergütungssätze für die höheren Leistungsklassen ist der Effekt mit -0,8% -0,89% p. M. bei < 40 kWp und -1,07% -1,27% p. M. bei < 100 kWp noch ausgeprägter. Je niedriger die Einspeisevergütung, desto schneller sinkt der Mieterstromzuschlag. Sofern der Zielkorridor lt. EEG 2017 mit einem PV-Zubau in Höhe von 2.500 MWp pro Jahr erreicht wird, ist daher damit zu rechnen, dass der Mieterstromzuschlag bereits ca. ab dem Jahr 2020 NULL erreicht (siehe hier). Da für Mieterstromprojekte in der Regel z. B. aufgrund Vorschriften im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) längere Vorlaufzeiten benötigt, birgt die schnelle Absenkung des Mieterstromzuschlags ein schwer kalkulierbares Risiko für die Wirtschaftlichkeit eines Mieterstromprojekts.
Festzustellen ist, dass der vom Kabinett beschlossene Mieterstromzuschlag bereits vor Verabschiedung und Inkrafttreten des Gesetzes mit großen Schritten sinkt!
In der unteren Tabelle ist die Nettobelastung von eigen- bzw. direktverbrauchtem Strom mit EEG-Umlage (sog. „Sonnensteuer“) dargestellt. Während Eigenverbrauch bei kleinen Anlagen unterhalb einer Bagatellgrenze von 10 kWp (und weniger als 10.000 kWh Eigenverbrauch pro Jahr) von der EEG-Umlage nicht betroffen ist, werden bei Anlagen >10 kWp auch bei Eigenverbrauch 40% der EEG-Umlage fällig. Bei Mieterstrom wird generell die EEG-Umlage in voller Höhe fällig, die Mieterstromzulage kompensiert diese unberechtigte Zahlungspflicht teilweise. Allerdings ist festzustellen, dass Mieter gegenüber privaten Eigenverbrauchern weiterhin benachteiligt werden, obwohl der Sachverhalt hinsichtlich des Stromverbrauchs vom „eigenen Dach“ vergleichbar ist. Da mit der Lieferung von Mieterstrom erhebliche Verwaltungspflichten bestehen und durch das Mieterstromgesetz sogar noch ausgeweitet werden, werden insbesondere kleine Mieterstromprojekte aufgrund der geringen Förderhöhe auch zukünftig nicht wirtschaftlich realisiert werden können. Die Mieterstrom“förderung“ beträgt bei einer Anlage mit 10 kWp rund 200 Euro im Jahr – der Verwaltungsaufwand hierfür kostet ein mehrfaches! Die im EEG 2017 bestehende Verordnungsermächtigung hätte Mieterstrom mit Eigenverbrauch gleichstellen können – mit einem sehr einfachen Verfahren und wenig Verwaltungsaufwand wäre so vermutlich eher eine wirkungsvolle Förderung der Mieter möglich. Verschiedene Verbände fordern daher als Kompromissvorschlag eine Wahlmöglichkeit zwischen Mieterstromzuschlag und EEG-Verordnungsermächtigung.
Festzustellen ist, dass das Mieterstromgesetz hinsichtlich der Förderung erheblich unter den im bestehenden EEG 2017 vorgesehenen Möglichkeiten der Verordnungsermächtigung zurück bleibt. Eine echte Förderwirkung ist mit dem bestehenden Gesetzesentwurf nach Ansicht des Vereins Sonnenkraft Freising e. V. nicht zu erwarten.
Weitere Infos zum Mieterstromgesetz sind in unseren Blogbeiträgen zu finden:
HINWEIS: Nach Ansicht des Vereins Sonnenkraft Freising ist die EEG-Umlage auf Eigenverbrauch („Sonnensteuer“) verfassungswidrig, allerdings wurde diesbezüglich bislang noch keine Verfassungsklage eingereicht, so dass dies noch nicht gerichtlich geklärt werden konnte.
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