Sonnenkraft Freising unterstützt Mieterstrom-Betreiber und Mieterstrom-Kunden mit einem kostenlosen „Mieterstrompreisdeckelrechner“!
Die Mieterstromhöchstpreisbegrenzung in §42 a Abs. 4 des MieterstromGesetzes wurde gegenüber den Entwurfsversionen zwar verbessert (siehe Kommentar!), weil der administrative Aufwand der „doppelten Rechnungsstellung“ zumindest vordergründig reduziert wurde. Die Höchstpreisbegrenzung selber auf 90% des Grundversorgertarifs bleibt aber bestehen! In der Praxis wird es sinnvoll sein, vor der Rechnungsstellung zu prüfen, ob – je nach Stromverbrauch des Kunden – 90% der Kosten des vergleichbaren Grundversorgertarifs nicht überschritten werden.
WICHTIG: die Strompreisbegrenzung gilt nur, wenn für die Anlage der Mieterstromzuschlag beansprucht wird! Manchmal kann es – um überhaupt ein Mieterstromprojekt realisieren zu können – durchaus sinnvoll sein, KEINEN Mieterstromzuschlag in Anspruch zu nehmen! Das Mieterstromgesetz bringt einige Einschränkungen und Pflichten mit sich, die dazu führen können, dass Mieterstromprojekte nicht umsetzbar wären. In solchen Fällen kann der Mieterstrompreis frei vereinbart werden.
Wir freuen uns, wenn Sie unsere Arbeit mit einer Spende unterstützen oder – noch besser! – sich dem Solidarfonds Eigenversorgung anschließen! (Da gehört „Mieterstrom“ ja im weiteren Sinne auch dazu!)
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