Satzung

Satzung von Sonnenkraft Freising e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Sonnenkraft Freising, nach Eintragung
ins Vereinsregister mit dem Zusatz e. V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Freising.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbreitung von alternativen
Energien unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes.

2. Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch:

– Durchführung von Projekten, die dem oben genannten Vereinszweck dienen;
– Erstellung vereinseigener Anlagen zu Forschungs- und Erprobungszwecken;
– Beratung und Betreuung von Personen, die an Bau und Betrieb von alternativen
Anlagen zur Energieumwandlung interessiert sind;
– Öffentlichkeitsarbeit.
– Aus- und Weiterbildung im Bereich alternativer Energien

3. Der Verein wendet sich mit allen seinen Vorhaben an die Allgemeinheit und macht
daher seine Forschungsergebnisse und seine Beratungstätigkeit jedem zugänglich.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des § 52 Abgabenordnung.

§ 3 Finanzmittel

1. Der Verein finanziert seine Aktivitäten aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden,
Einnahmen aus der Vermögensverwaltung und der Abgabe von Informationsmaterial.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße und arbeitstechnische Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede Person werden, die bereit ist, sich für die Ziele des
Vereins einzusetzen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der
Erziehungsberechtigten erforderlich.

2. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand,
der der Aufnahme mit ¾ Mehrheit zustimmen muß.

3. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern
und aus Ehrenmitgliedern. Natürliche Personen können als Fördermitglieder
oder als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Juristische Personen
können nur als Fördermitglieder beitreten. Ehrenmitglieder können durch
Beschluss der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt werden. Sie haben
alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von Beitragszahlungen befreit.
Die Ehrenmitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

4. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. Jeder hat nur eine Stimme. Fördermitglieder haben
kein Stimmrecht.

5. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für
tatsächlich entstandene Auslagen.

6. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften
zu fördern und zu verwirklichen, sowie den jährlichen Vereinsbeitrag zu entrichten.

7. Die Mitgliedschaft endet sofort durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber
dem Vorstand, durch Tod oder durch Vorstandsbeschluss. Ein Mitglied kann
durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung seinen
Jahresbeitrag nicht bezahlt, oder wenn es in grober oder wiederholter Weise gegen
die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Eingezahlte Beiträge und
Schenkungen gehen bei Beendigung der Mitgliedschaft in das Vereinsvermögen
über bzw. können nicht zurückgefordert werden. Bei Ausscheiden, bei Auflösung
oder Erlöschen des Vereins erhalten Mitglieder dem Verein leihweise zur Verfügung
gestellte Gegenstände und evtl. gegebene Darlehen nach einer angemessenen
Frist (bis zu einem Jahr) zurück.

8. Alle Vereinsmitglieder haben über die Finanz- und Vermögensverhältnisse des
Vereins und über alle internen Vereinsangelegenheiten gegenüber Nichtmitgliedern
Stillschweigen zu wahren.

§ 5 Beiträge

Den jährlichen Vereinsbeitrag legt die Mitgliederversammlung fest. Er ist am
Jahresbeginn bzw. bei Vereinsbeitritt für das Beitrittsjahr in voller Höhe beim
Schatzmeister einzuzahlen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung freigestellt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
– der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und
dem Geschäftsführer besteht;
– die Mitgliederversammlung;

§ 7 Vorstand

1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in
getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit für ein Jahr gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben so
lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Tätigkeit aufnehmen
können. Scheidet ein Vorstandsmitglied auf eigenen Wunsch oder durch
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein vorzeitig aus dem Amt aus, so
übernehmen vorübergehend die übrigen Vorstandsmitglieder dessen Aufgaben.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen
insbesondere die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwirklichung
der Vereinsziele, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Vorbereitung
der Mitgliederversammlung, sowie die Koordinierung von Publikationen
und Veranstaltungen.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu einer Vorstandssitzung, zu der
schriftlich ohne Angabe des Beratungsgegenstandes eingeladen wurde,
mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen sind. Ferner können
Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden. Der Vorstand
beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

4. Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten gemeinsam. Ein Vorstandsmitglied
kann Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von 200.- DM pro Einzelgeschäft
alleine tätigen. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme
von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art und jeder Höhe für
den Verein zu ermächtigen.

5. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden
Verträge die Bestimmung aufnehmen zu lassen, dass die Vereinsmitglieder
nur mit dem Vereinsvermögen haften.

6. Der Vorstand muß der Mitgliederversammlung einen detaillierten Jahresbericht
vorlegen.

7. Der Vorstand hat jedem Mitglied auf Verlangen alle die Buchführung
betreffenden Unterlagen, den gesamten Schriftverkehr und alle Protokolle
von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen in geeigneter Weise
zu Kontroll- und Überprüfungszwecken zugänglich zu machen.

8. Der Vorstand beruft aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung
einen Beirat, der beratend an den Vorstandssitzungen teilnimmt und zu
diesen einzuladen ist.

9. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Verhandlungen
der Mitgliederversammlung.

10. Der Geschäftsführer unterstützt den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten
und übernimmt im Verhinderungsfall als Vertreter dessen Aufgaben.

11. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß
Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung
einen eigenen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen an den
Verein gegen alleinige Quittung in Empfang.

§ 8 Schriftführer und Protokolle

1. Der Schriftführer wird vom Vorstand für die Dauer eines Jahres bestellt.

2. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vereinsvorsitzenden
und von ihm zu unterzeichnen ist. Im Verhinderungsfall ist diese Aufgabe von
einem anderen Mitglied zu übernehmen.

3. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind in der nächstfolgenden zu
genehmigen.

4. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind in geeigneter Weise
rechzeitig vor der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme
offenzulegen. Erfolgt bis zur Mitgliederversammlung kein Einspruch, so
gelten sie als genehmigt, andernfalls werden sie bei der Mitgliederversammlung
und durch Abstimmung genehmigt.

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§ 9 Beirat

1. Der Vorstand beruft aus der Zahl der Mitglieder, für die Dauer eines Jahres,
einen Beirat zu seiner Beratung und Unterstützung.

2. Der Schriftführer gehört dem Beirat von Amts wegen an.

3. Die Mitglieder des Beirates nehmen beratend an den Sitzungen des Vorstandes
teil und sind mit einzuladen. Sie sind dort nicht stimmberechtigt; sie haben kein
Vertretungsrecht.

4. Eine, auch zeitlich beschränkte, Nachberufung im Zeitraum zwischen zwei
Mitgliederversammlungen zur Bewältigung bestimmter, wichtiger Aufgaben ist
möglich. Scheidet ein Mitglied auf eigenen Wunsch oder durch Beendigung der
Vereinsmigliedschaft aus dem Beirat aus, so kann auch dann ein neues Mitglied
nachberufen werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind einmal jährlich einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:
– den Jahresbericht des Vorstands;
– den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters;
– die Entlastung des Vorstandes;
– die Neuwahl des Vorstandes;
– Anträge und Sonstiges;

Außerordentliche Mitgliederversammmlungen sind einzuberufen, wenn
– das Vereinsinteresse dies erfordert,oder
– ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe
des Zwecks und der Gründe verlangt,
– ein Vorstandsmitglied ausgeschieden ist,innerhalb eines Zeitraumes von
drei Monaten vom Tag des Ausscheidens gerechnet;

2. Der Vorstand stellt die Tagesordnung fest und beruft die Mitgliederversammlung
durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter mitteilung der
Tagesordnung ein. Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vor der Tagung
zu erfolgen. Eigene Anträge von Mitgliedern, die zur Abstimmung eingebracht
werden sollen, sowie Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen bis
spätestens zwei Wochen vor der Versammlung an den Vorstand gestellt werden.
Anträge, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden, können
nur unter dem Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ behandelt werden.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied bzw. Ehrenmitglied
eine Stimme. Das Stimmrecht kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht
versehenen Vertreter ausgeübt werden.

4. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen oder
vertretenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von
mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern oder deren Vertretern ist
eine schriftliche, geheime Wahl bzw. Abstimmung durchzuführen.

5. Beschlüsse, durch die die Satzung, oder Geschäftsordnung geändert,
ein Vorstandsmitglied vorzeitig abgewählt oder der Verein aufgelöst werden
soll, bedürfen einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten, anwesenden
bzw. vertretenen Mitglieder und können nur nach vorheriger Ankündigung
in der schriftlichen Einladung gefasst werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung
mit mindestens ¾ Mehrheit und kann nur nach fristgemäßer Ankündigung in
der Einladung zur Versammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins Sonnenkraft Freising e. V. zu
gleichen Teilen an die Vereine „Forum Ökologie Traunstein“ und „Solarenergie-
Förderverein Aachen“, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen
Zwecken zu verwenden haben.

3. Die Abwicklung der Auflösung des Vereins erfolgt durch den Vorstand
oder durch einen durch diesen beauftragten Treuhänder.

Freising, den 15.10.1989

Michael Albrecht
Haindl Rudi
Martin Leopoldseder
Werner Hillebrand
Monika Nitsche
Maira Schrimpff
Martin Hillebrand
Thomas Leopoldseder
Michael Hillebrand

Fassung vom 25.11.2002