MieterstromGesetz: wirkungsloses Wahlkampfgetöse mit eingebautem Selbstzerstörungsmechanismus
UPDATE am 05.05.2017: Die Solarthemen+plus vom 5. Mai berichten: „Nach Solarthemen-Recherchen, soll der Fehler im parlamentarischen Verfahren korrigiert werden und nach dem Willen des Wirtschaftsministeriums sollen dann die geringeren Werte gelten.“ Somit ist die Degression für den Mieterstromzuschlag noch höher! Die korrigierte Grafik ist unten eingefügt, die geänderten Werte sind im Text farbig hinterlegt.
Das Kabinett hat am 26.4.2017 den neuen Entwurf der Bundesregierung zum Mieterstromgesetz beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf vom 17.3.2017 gab es eine Verbesserung hinsichtlich unseres Kritikpunkts, dass das Gesetz durch erweiterte Pflichten zum Einbau von SmartMetern bei Drittversorgten exorbitante Investitions- und Betriebsmehrkosten ausgelöst hatte (siehe hier: https://sonnenkraft-freising.de/blog/mieterstromgesetz-verhindert-mieterstromprojekte/). Das ist ein Lichtblick!
Mit dem neuen Entwurf wurde aber im Gegenzug eine erhebliche Verschlechterung mitgeliefert: das Gesetz legt planwirtschaftlich eine Preisobergrenze bei 90% der Gesamtstromkosten, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, fest! Somit wurde der Kalkulationsspielraum des PV-Betreibers gegenüber dem Referentenentwurf (95%) um zusätzliche rund 1,2 Ct/kWh (netto, bei einem derzeitigen Netto-Haushaltsstrompreis von typ. 22,5 Ct/kWh) eingeschränkt. Dieser Wert bezieht sich auf auf den Gesamt-Strompreis bestehend aus PV-Strom UND Reststrom. Da der PV-Deckungsanteil bei typischen Mieterstromprojekten rund 1/3 beträgt, entspricht die Beschränkung bezogen auf den PV-Anteil etwa das dreifache, also rund 3,6 Ct/kWh. Dies ist etwa in der selben Höhe wie die „Mieterstromförderung“. Freie Preisgestaltung wird ohne Not beschränkt, dafür bekommt man vorübergehend eine Förderung. Ist das marktwirtschaftlich?
Die Förderhöhe selber ist für viele Projekte marginal. Ein kleines Mieterstromprojekt kann mit ca. 160 Euro / Jahr rechnen, falls dies unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes realisiert wird. Die Förderhöhe reduziert sich aber monatlich mit ca. der vierfachen Degression der Einspeisevergütung! Je nach PV-Zubau löst sich die Mieterstromförderung in wenigen Jahren in Luft auf. In Anbetracht desssen, dass viele Wohnungseigentümergemeinschaften bedingt durch die nur jährlich stattfindenden Eigentümerversammlungen oft lange für Entscheidungen brauchen wird die Förderung oftmals schon Geschichte sein, bevor Projekte realisiert werden können…
Dargestellt ist die Einspeisevergütung (rot, oben) und die Mieterstromförderung (blau, unten) jeweils für <10 kWp, <40 kWp und <100 kWp, mit einem Zubau-Szenario „Zielkorridor lt. EEG“ (links) bzw. „Steigerung +10% pro Quartal“ (rechts). Für Projekte mit 10 kWp / 30 kWp und 100 kWp ergeben sich somit in Abhängigkeit vom Inbetriebnahmezeitpunkt jeweils folgende jährliche Förderbeträge:
Änderung lt. Update: Mieterstromzuschlag endet bereits 6 Monate früher:
Dabei wurde unterstellt, dass bei einem typischen Mieterstromprojekt der PV-Deckungsgrad (= Anteil des PV-Stroms am Gesamtstromverbrauch) ca. 1/3 beträgt und dass jeweils ca. 2/3 der Mieter zum Mieterstromanbieter wechseln. Weiterhin wurde ein PV-Ertrag von ca. 1.000 kWh/kWp angenommen, was für süddeutsche Süddach-Projekte realistisch ist, aber in Norddeutschland schwer zu erreichen sein wird.
Die Förderbeträge bieten keinen starken Anreiz, um Mieterstromprojekte wirklich zu fördern. Im Gegenteil ist das Gesetz durch die Preisbegrenzung auf 90% des Grundversorgerpreises ein Risiko für die Investoren. Aufgrund des stark begrenzten Förderzeitraums und der üblicherweise eher länger dauernden Realisierungszeit von Mieterstromprojekten halten wir die Wirkung des MieterstromGesetzes für gering.
[Nachtrag am 29.4.17] Die Förderwirkung des Mieterstromgesetzes ist erheblich geringer, als die Verordnungsermächtigung vorschlägt. Insbesondere Kleinanlagen bleiben im Vergleich zu privaten Eigenverbrauchsanlagen weiterhin stark benachteiligt und unwirtschaftlich (siehe 4. Grafik!).
Statt des MieterstromGesetzes fordern wir weiterhin die vom Bundestag beschlossene Verordnungsermächtigung zur Reduzierung der EEG-Umlage auf Mieterstrom umzusetzen oder zumindest dies als Wahloption zu ermöglichen.
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