Photovoltaik und Elterngeld

Achtung! Hier lauert eine Falle!

Im Elterngeldantrag wird nach den Einkünften („positive, negative oder Null“) gefragt. Hier sind vermutlich Einkommensteuer-Einkunftarten gemeint: falls die PV-Anlage als „Liebhaberei“ gilt, also keine Gewinnerzielungsabsicht und keine Totalgewinnprognose vorliegt, dann ist Photovoltaik nicht bei den Einkünften anzugeben. Ob eine PV-Anlage Liebhaberei ist, können Sie unter „PV ohne Finanzamt“ nachlesen.

Wenn der Betrieb einer PV-Anlage steuerlich als „Liebhaberei“ gilt, dann zählt Photovoltaik NICHT zu den Einkünften! Viele private PV-Anlagen zum Eigenverbrauch haben in steuerlicher Hinsicht keine positive Totalgewinnprognose. Der finanzielle Vorteil der PV-Anlage resultiert aus der Einsparung vermiedener (privater!) Strombezugskosten. Einsparungen werden aber generell nicht besteuert. Oder hat ihnen das Finanzamt schon mal einen Steuerbescheid geschickt, wenn Sie das Licht ausgeschaltet haben, mit dem Fahrrad statt mit dem Auto gefahren sind, oder einen Gegenstand NICHT gekauft haben? 😉

Der Einkommensteuer unterliegen nach § 2 Abs. 1 EStG

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,

die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.

Sonderfall „Liebhaberei“

Eine Liebhaberei liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls – betrachtet auf lange Sicht – ein Gewinn oder Überschuss nicht erstrebt wird. Beispiele: Atelier des Hobby-Malers, Reitstall des Pferde-Liebhabers, private Yacht an der Ostsee, die mehr oder minder nur auf Papier zu chartern ist. Das bedeutet, auch wenn Gewinne und Verluste aus einer Tätigkeit stammen, die ihrer Art nach unter eine der sieben Einkunftsarten fallen, bleiben sie für Zwecke der Einkommensteuer außer Betracht, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine so genannte Liebhaberei handelt. (QUELLE)

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .