Liebhabereitest für PV ohne Finanzamt

Ein PV-Betreiber, der seine PV-Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht – und somit ohne Finanzamt bzw. Ertragssteuer – betreiben will hat mich auf die PV-Broschüre der Finanzämter in Baden-Württemberg hingewiesen. Die Broschüre enthält auf Seite 12 einen sogenannten Liebhabereitest mit einer stark vereinfachten Berechnung. Immerhin greifen die Finanzämter in BW die Tatsache auf, dass aufgrund der stark gesunkenen Einspeisevergütung nicht mehr regelmäßig von einem Totalgewinn auszugehen ist!

Ich zitiere:

Bei den Anlagen, die bis zum Jahr 2009 installiert wurden, liegt ein solcher (Total-)Gewinn in der Regel vor. Denn bei einer Einspeisevergütung, die (je nach Leistung der Photovoltaikanlage) zwischen 0,33 € und 0,43 € liegt, wird es – abgesehen von langfristiger Vollfinanzierung – regelmäßig zu einem Totalgewinn kommen. Durch die fortlaufende Absenkung der Einspeisevergütung für ab dem 1. Juli 2010 in Betrieb gegangene Anlagen kann künftig auch Fällen mit geringerem Fremdfinanzierungsanteil die Gewinnerzielungsabsicht fehlen. In diesem Fall werden einkommensteuerlich weder Einnahmen noch Ausgaben berücksichtigt. (Seite 8)

Bei den Einnahmen ist auch die Entnahme des selbstverbrauchten Stroms anzusetzen. Der Steuerpflichtige kann sie typisierend mit 0,20 €/ kWh bewerten oder seine tatsächlichen Kosten nachweisen. Aufgrund der stetig fallenden Anschaffungskosten für Photovoltaikanlagen und den geringen Finanzierungskosten wird der Teilwert des selbstverbrauchten Stroms wohl künftig unter dem Betrag von 0,20 € netto liegen. (Seite 9)

Im Beispiel für den Liebhabereitest wurde leider kein Anteil für Eigenverbrauch dargestellt, ausserdem fehlen z. B. sämtliche Kosten für den laufenden Betrieb der Anlage.

Unter Exceltool ist faktisch genau so ein „Liebhabereitest“, der aber wesentlich genauer die tatsächlichen Verhältnisse einer aktuellen PV-Anlage berücksichtigt.

Bitte beachten Sie zu diesem Beitrag auch die Texte unter https://sonnenkraft-freising.de/blog/pv-ohne-finanzamt-excel-formulargenerator-pressemitteilung/, die nach wie vor Gültigkeit haben. Da die Einspeisevergütung ab Feb. 2017 um voraussichtlich +1,5% steigt, wird der Nachweis der Liebhaberei tendenziell schwieriger: für sehr einfache und preiswerte Anlagen wird zukünftig wieder vermehrt auch ein steuerlicher Totalgewinn – und somit Ertragssteuerpflicht – zu erwarten sein. Wer das nicht möchte, sollte auf jeden Fall sehr hochwertig bauen (z. B. Hochleistungsmodule, Glas-Glas-Module, ggf. kombinierte Speicher-Wechselrichter etc.) und auf eine dem Gebäude angemessene ästhetische Gestaltung (z. B. schwarze Module, Indachanlagen etc.) wert legen. Mit dem Exceltool läßt sich schon im Vorfeld abschätzen, ob je nach Investitionskosten ein steuerlicher Totalgewinn zu erwarten ist oder nicht.

Finanziell rechnen werden sich die allermeisten Anlagen für den Eigenverbrauchs-Betreiber durch die Einsparung der vermiedenen Strombezugskosten auf jeden Fall weiterhin. Gut, dass Einsparungen nicht versteuert werden müssen! 🙂

6 Comments on “Liebhabereitest für PV ohne Finanzamt

  1. Ein sehr interessanter Beitrag. Vielen Dank dafür.

    Ich stelle mir gerade nur die Frage ob es möglich und sinnvoll ist, dass man folgende Umsatzsteuer-Ertragssteuer-Situation kombinieren bzw. herstellen kann:

    UST:
    Optierung zur Regelbesteuerung mit Wechsel in Kleinunternehmerregelung nach 60 Monaten –> Vorteil: Rückerstattung der Vorsteuer mit überschaubaren Aufwand.

    EST:
    a) Nachweis der Liebhaberei von Beginn an, somit keinerlei Aufwand für derartige Steuerthemen
    b) was natürlich noch besser wäre: Anlage EÜR für die ESt-Erklärung inkl. Nutzung der Sonderabschreibung, somit negative Einkünfte und daraus resultierend positve Effekte für die Einkommensteuer. Nach 3-5 Jahren: Nachweis der Liebhaberei und dementsprechend keine weiteren Themen bzgl. Erwerbsteuerrecht.

    Kann jemand beurteilen, ob diese Situation erlaubt/umsetzbar ist?

    Danke vorab!

    • Die Variante UST (>60 Mon. Regelbesteuerung, dann Kleinunternehmerregelung) in Verbindung mit EST „Liebhaberei“ ist nach meiner Kenntnis möglich (*Fußnote 1*). Allerdings ist durch die UST-Regelbesteuerung die PV-Anlage um „19% billiger“, so dass nur für vergleichsweise edle und hochpreisige „Luxus“-PV-Anlagen die Totalgewinnprognose negativ sein wird. Mit der Kleinunternehmerregelung sind die PV-Anlagen ja faktisch um 19% teurer, so dass der Nachweis einer negativen Totalgewinnprognose auch bei Standard-Anlagen einfach zu führen ist.
      Ganz generell gilt: je hochwertiger (= hochpreisiger) eine PV-Anlage ist, desto leichter ist die fehlende Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen. Im privaten Umfeld richtet man es sich ja für gewöhnlich besonders hochwertig ein, man verwendet teurere Dachziegel, pflegt Haus und Garten, warum soll man dann also nicht auch teurere (und meist schönere!) Full-black-Module, Glas-Glas-Module, Hochleistungsmodule, Leistungsoptimierer, eine schöne Verblendung der Unterkonstruktion etc. gönnen? Beim Auto schauen die meisten aufs Design und gönnen sich die teureren Alufelgen (= Liebhaberei!), warum dann nicht auch bei der PV-Anlage?

      Ihre Variante b), also das „Steuersparmodell“ ist das, was derzeit von den Finanzämtern in der Regel problemlos anerkannt wird. Die schöne Broschüre „Hilfe für Photovoltaikanlagen“, die im Jan. 2019 neu aufgelegt wurde, enthält immer noch keine Prüfung hinsichtlich Liebhaberei. Aus meiner Sicht leistet das Bay. Landesamt für Steuern hier der nicht ganz korrekten „Steuerminderung“ Vorschub.
      Konkret: die Finanzämter gehen derzeit ohne jegliche Prüfung von einer Gewinnerzielungsabsicht und Totalgewinnprognose aus. Bei der Umsatzsteuer wird die Regelbesteuerung in diesem Zusammenhang problemlos akzeptiert. „Steuerfüchse“ könnten diese Situation ausnutzen und die PV-Anlage schnell abschreiben (ggf. „Investitionsabzugsbetrag“, Sonderabschreibungen am Anfang), und somit hohe Anfangsverluste generieren. Später werden dann kleinere Gewinne folgen, die die hohen Anfangsverluste nicht kompensieren können. Allerdings werden – aufgrund der späteren kleinen Gewinne – die Finanzämter vermutlich nicht merken, dass die PV-Anlage aus steuerlicher Sicht keinen Totalgewinn erzielt hatte, und die PV-Anlage somit die Verluste steuermindernd nutzen konnte.
      Die Finanzämter könnten bei anhaltenden Verlusten die Gewinnerzielungsabsicht anzweifeln und die Anlagen als Liebhaberei einstufen. Dann werden – soweit für’s Finanzamt möglich – allerdings auch die Verluste rückwirkend korrigiert. Hier müsste man einen Steuerberater fragen, wie weit rückwirkend das Finanzamt das machen kann, und ob nicht bei der Rückabwicklung ggf. die Steuervorteile weitgehend wieder verschwinden (der Liquiditätsvorteil bleibt allerdings!).
      Ob man auch bei kleinen Gewinnen zu einem späteren Zeitpunkt das Finanzamt bewegen kann, erst dann auf „Liebhaberei“ umzustellen, das bezweifle ich, bzw. das erfordert eine gezielte Steuerung der Gewinne bzw. Verluste der PV-Anlage (*Fußnote 2*). Aber schon die gängige Prasix, PV-Anlagen derzeit generell mit (fälschlich!) positiver Totalgewinnprognose zur Einkommensteuer zu veranlagen und somit die Verluste steuermindernd geltend zu machen ist sozusagen eine (wohl ungewollte) „PV-Förderung“ seitens der Finanzämter.
      Ärgerlich ist die gängige Praxis der Finanzämter allerdings für diejenigen, die wirklich „PV ohne Finanzamt“ machen wollen und vollkommen korrekt wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht und negativer Totalgewinnprognose die PV-Anlage vollkommen privat betreiben wollen. Diesen wird teilweise – trotz der Berechnung und des Anschreibens aus unserem Exceltool – eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt und sie werden „gezwungen“, die Verluste steuermindernd geltend zu machen, obwohl die meisten Leute bezüglich der PV-Eigenerzeugungsanlage vom Finanzamt – berechtigterweise – einfach nur ihre Ruhe haben wollen.
      Ich bin an diesem Thema dran und werde dazu in Kürze hoffentlich Ergebnisse veröffentlichen können.

      Andreas Horn

      (*Fußnote 1*): Der Verein Sonnenkraft Freising versucht, den Betrieb von PV-Anlagen im Rahmen der geltenden Steuergesetzgebung korrekt einzuordnen. Es werden hier allgemeingültige Grundsätze diskutiert. Alle Angaben ohne Gewähr! Bitte fragen Sie ggf. für individuelle Auskünfte einen Steuerberater!

      (*Fußnote 2*): Verluste bei kleinen PV-Anlagen sind problemlos „steuerbar“, da der Umsatz und Gewinn bei priv. PV-Anlagen ja sehr niedrig ist. Da genügen schon kleine Zusatzausgaben, um steuerlich einen Jahresverlust zu generieren, z. B. durch einen zusätzlichen „E-Check PV“, oder eine professionelle Anlagenreinigung, oder einen neuen Wechselrichter, oder Anschaffungen für die Fernüberwachung, oder Kosten für den Steuerberater, oder oder oder …
      Auch „Gewinne“ kann man „generieren“, falls erforderlich: man könnte z. B. den Eigenverbrauch statt zu den tatsächlichen Gestehungskosten (sog. „progressive Methode“, die bei „PV ohne Finanzamt“ angewandt wird und in der Logik der Unternehmensbesteuerung die korrekteste Lösung ist) ausnahmsweise pauschal mit 20 Ct/kWh ansetzen, oder mit dem Reststrompreis, der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuerermittlung auf Eigenverbrauch ist. Natürlich „zahlt“ man sich die Gewinne selber durch einen zu hohen Preis für die Selbstentnahme (also ein „rechte Tasche – linke Tasche Trick“), aber wenn das mal notwendig sein sollte, kann man das ja mal machen…

    • In der Firmenkasse der „Solarstromfirma“ ist es ein Durchlaufposten:
      * von der privaten Tasche in die Firmenkasse (Einnahme der Firma von privat)
      * von der Firmenkasse ans Finanzamt (Ausgabe der Firma ans Finanzamt)

  2. Was mir unklar ist:
    Wenn meine Anlage als Liebhaberei eingestuft wird, welche Vergütung für die Einspeisung erhalte ich dann vom Netzbetreiber:

    A) 12,31 c/kWh + 19% = 14,6489 c/kWh
    die ich dann komplett behalten darf?

    oder nur
    B) 12,31 c/kWh

    • Der Begriff „Liebhaberei“ gehört nur (!) zur Ertragssteuer.
      Der Netzbetreiber zahlt die 19% Mehrwertsteuer NUR dann, wenn man bei der Umsatzsteuer die „Regelbesteuerung“ gewählt hat. Die vom Netzbetreiber erhaltene Mehrwertsteuer MUSS an das Finanzamt abgeführt werden, ist bei der Einspeisevergütung also nur ein Durchlaufposten.
      Bitte Umsatz- und Ertragssteuer IMMER ganz sauber getrennt halten!

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