MieterstromGesetz §42a Abs. 4 – Höchstpreisbegrenzung

Am 18.5.2017 um 23:19 fand die 1. Lesung MieterstromGesetz im Bundestag statt. Die Debatte dauerte 29 Minuten und hatte folgende Redner:

  • Johann Saathoff (SPD)
  • Eva Bulling-Schröter (Die Linke)
  • Thomas Bareiß (CDU/CSU)
  • Dr. Julia Verlinden (Bündnis 90/Die Grünen)
  • Klaus Mindrup (SPD)
  • Dr. Andreas Lenz (CDU/CSU)

Die Debatte ist hier nachzuhören: http://www.bundestag.de/mediathek?videoid=7111213#url=L21lZGlhdGhla292ZXJsYXk=&mod=mediathek

Erfreulich an der Debatte war, dass sich alle Redner für das MieterstromGesetz grundsätzlich ausgesprochen haben und alle Redner auch Verbesserungsbedarf erkannt haben. In der Tat ist es aus Sicht der Experten aus der Praxis so, dass der bisherige Gesetzesentwurf der Regierung noch einige Mängel aufweist, die dazu führen, dass das Gesetz weitgehend wirkungslos bleiben wird, falls hier nicht nachgebessert wird.

Dieser Punkt drückt uns ganz wesentlich! Er wurde in der Debatte nicht adressiert, ist aber ganz wesentlich für die Wirksamkeit des Gesetzes: der administrative Erfüllungsaufwand für die Mieterstrombetreiber, der aus §42a Abs. 4, Satz 2 hervorgeht:

  • 42a (4) Der für den Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug nach Absatz 2 Satz 3 zu zahlende Preis darf 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. In der Jahresendabrechnung ist eine entsprechende Vergleichsberechnung vorzunehmen. Wird der Höchstpreis nach Satz 1 überschritten, erfolgt eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem Höchstpreis entspricht.

In der Praxis bedeutet dies, dass der Mieterstrombetreiber den Grund- und Arbeitspreis ermitteln muss, ggf. mit unterjähriger Preisänderung. Dann muss er eine zweite Abrechnung auf Basis der Preise des Grundversorgers erstellen, somit verdoppelt sich der Abrechnungsaufwand. Dieser durch das Gesetz bedingte zusätzliche Erfüllungsaufwand ist nicht im Gesetz beschrieben, den Abgeordneten daher auch nicht bekannt (weder in Abschnitt E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, noch in der Begründung in VI. 4. Erfüllungsaufwand). Die Kosten für den Aufwand der doppelten Berechnung der Jahresabrechnung dürfte einen erheblichen Anteil der Mieterstromförderung zunichte machen (200 €/Jahr bei kleinen Mieterstromobjekten, 1600 €/Jahr bei großen Mieterstromprojekten), so dass kein Förderanreiz mehr gegeben ist. Falls diese Formulierung nicht nachgebessert wird, wird das MieterstromGesetz KEINE Förderwirkung entfalten.

Wir schlagen vor, den Satz 2 zu streichen und eine andere adäquate Formulierung zu finden, die keinen nennenswerten Erfüllungsaufwand bedingt, z. B. so:

  • Streichung des o. g. Satz 2 und Modifizierung des Satz 3: Wird der Höchstpreis nach Satz 1 überschritten, erfolgt eine Herabsetzung auf besteht Zahlungspflicht nur für den Preis, der diesem Höchstpreis entspricht. (Juristen können das sicher noch besser formulieren.)

Generell werden die Mieter durch das Gesetz ohnehin sehr gut geschützt: es besteht weiterhin die freie Stromanbieterwahl, die durch Regelungen zu Vertragslaufzeiten, Fristen und Koppelungsverbot mit dem Mietvertrag sehr gut abgesichert sind. Die darüber hinausgehende Höchstpreisbegrenzung ist insofern keine „Mieterschutz“, sondern eher eine „Mieterbevormundung“, denn manche Mieter wären wohl bereit, auch mit 5% niedrigerem Strompreis zufrieden zu sein, wenn dies erforderlich sein sollte, um das Mieterstromprojekt überhaupt wirtschaftlich ermöglichen zu können! [Anm.: da die Förderung sehr niedrig ist, werden insbesondere kleine Mieterstromprojekte weiterhin nicht wirtschaftlich darstellbar sein, insbesondere eben nicht unter regiden Preisbindungen.] Die Höchstpreisbegrenzung wäre also nicht notwendig, da der Kunde ja jederzeit wieder den Stromanbieter wechseln kann und sich ggf. einen billigeren Stromlieferanten suchen kann. Der oben dargestellte Aufwand aufgrund der doppelten Preisabrechnung, der durch das Gesetz verursacht wird, wird aber viele Mieterstromprojekte verhindern, was ganz sicher nicht im Interesse der Mieter sein kann! Hier muss dringend nachgebessert werden!

 

2 Comments on “MieterstromGesetz §42a Abs. 4 – Höchstpreisbegrenzung

  1. Mehrwertsteuer auf selbst angebaute Möhren gibt es schon, nämlich wenn Sie die Möhren gewerblich an Dritte verkaufen.

    Beim selbst erzeugten Strom sollen Sie aber EEG-Umlage schon bezahlen, wenn, im übertragenen Sinne, eine Person die Möhre isst, die nicht „personenidentisch“ mit demjenigen ist, der sie angebaut hat. Wer eine Möhre „anbaut“ oder wer sie „isst“ ist dabei nicht ganz klar, weil die Definition im Gesetz zwar eigentlich klar wäre, aber die Aufsichtsbehörde eine andere verwendet, die sinngemäß sagt, dass Möhren anbaut, wer das Risiko ihres Anbaus trägt und über das Stecken der Möhren entscheidet, und die Möhren isst, wer seine Zähne in die Möhre versenkt. Die Absurdität des Ganzen wird dann deutlich, wenn man sich nun vorstellt, dass der Bauernhof Vater und Sohn gehört, der Vater aber das Saatgut bezahlt hat, der Sohn die Versicherung der Ernte, der Hilfsarbeiter die Möhren steckt wie er Lust hat und die Familie Möhreneintopf kocht, den aber nicht alle essen, weil der Bauer senior lieber eine Bratwurst mag. Oh je. Nun berechne einer die EEG-Umlage…

  2. Das Mieterstromgesetz war gut gedacht, aber wie in der letzten Zeit fast nur noch, schlecht gemacht.Hört endlich auf, alles regeln zu wollen! Wer eine Leistung bekommt soll einen fairen Preis dafür bezahlen.
    Wann wird einer auf die Idee kommen für selbst angebaute Möhren,Mehrwertsteuer oder eine Sonnenabgabe zu verlangen.

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