Diskriminierung von PhotoThermie gegenüber „Wasser“-Solarthermie (EEG-Novelle 2016)

Es geht um folgenden Sachverhalt:

  • AUFGABE: Aus Sonnenenergie soll Wärme für warmes Wasser oder die Gebäudeheizung bereitgestellt werden.
  • TECHNISCHE LÖSUNG (generell): Dafür muss man die Sonnenenergie einsammeln, vom Dach in den Kellen transportieren und dann in einem Wasserspeicher einlagern.
  • TECHNISCHE VARIANTE mit „WASSER“: Wenn man hierfür den technischen Weg über das Transportmedium „Wasser“ macht, wird mit bis zu 250 €/kW an aus Steuermitteln gefördert.
  • TECHNISCHE VARIANTE mit „STROM“: Wenn man statt dessen den technischen Weg über das Transportmedium „Strom“ macht, wird dieser Weg durch die EEG-Umlage drastisch bestraft.

So weit, so gut. Es geht an dieser Stelle auch nicht um eine Diskussion, ob Solarthermie besser für die Wärmebereitstellung geeignet ist oder es schändlich sei, Strom „zu verheizen“. Fakt ist, dass beide technische Varianten ihre Berechtigung haben und kein nachvollziehbarer Grund gegeben ist, warum der Gesetzgeber hier so drastisch eine technische Variante gegenüber der anderen diskriminieren sollte.

Auch wenn der Vorwurf einer möglichen Verfassungswidrigkeit vielleicht etwas hart klingt und für manche zunächst nicht verständlich erscheint, so sind aus Ingenieurs-Sicht hierfür doch bedenkenswerte Gründe erkennbar.

Zur Frage, ob diese Diskriminierung verfassungswidrig sein könnte, schreibt ein Jurist:

Zunächst festzuhalten ist, dass es die Aufgabe des Gesetzgebers ist gesetzgeberisch gestaltend tätig zu werden. Dabei steht dem Gesetzgeber grundsätzlich eine Gestaltungsfreiheit zu, die ihre Grenzen innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens findet. Insofern steht dem Gesetzgeber auch die Wahl der Mittel und Wege zur Umsetzung seiner gesetzgeberischen Ziele frei. Es obliegt damit grundsätzlich dem Gesetzgeber zu entscheiden, welche Technologien er wie und in welchem Umfang fördert und welche nicht. Allerdings ist der Gesetzgeber dabei an die Grundrechte, u.a. den Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz gebunden. Mithin darf der Gesetzgeber nicht diskriminieren. Im juristischen Sinne handelt es sich um eine Diskriminierung bzw. Ungleichbehandlung, wenn zwei vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden, ohne dass dafür ein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Zu klären ist also, ob es sich bei den beiden technischen Alternativen um zwei vergleichbare Sachverhalte handelt und ob für die Ungleichbehandlung (Förderung  contra Bestrafung) ein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Solarthermie ist sehr gut und sehr wichtig, somit förderungswürdig. Es gibt aber im planerischen Alltag auch Gründe, warum manchmal aus photovoltaische Wärme Sinn machen kann. Zwei Punkte sind beispielhaft zu nennen:

  • PV-Überschuss im „Fuel-Saver-Betrieb“ zu verwenden ist extrem einfach und verhindert gegebenenfalls, dass überschüssiger Solarstrom verworfen wird.
  • Sektorenkopplung funktioniert mit PV gut, mit Solarthermie (ST) schlecht: Solarthermische Energieüberschüsse im Sommer werden standardmäßig vernichtet, so dass der Wirkungsgrad im Sommer statt bei 80% oft auch nur bei 20% liegt. Statt zwei technisch unterschiedlicher Systeme macht es dann ggf. mehr Sinn, nur ein System auf einem Dach zu verwenden.

Das Ansinnen dieses Textes ist es, Beispiele aufzuzeigen, wo der Gesetzgeber vollkommen widersinnige Regelungen trifft. Hiermit soll gezeigt werden, dass die EEG-Novelle dringender Korrekturen bedarf. Und dass der Gesetzgeber z. B. den Verbrauch von PV-Überschussstrom zur Wärmebereitstellung mit einer Strafabgabe belegt, die ggf. höher ist, als der vergleichbare Ölpreis, das versteht nun wirklich kein Bürger.

2 Comments on “Diskriminierung von PhotoThermie gegenüber „Wasser“-Solarthermie (EEG-Novelle 2016)

  1. Danke, sehr gute Frage!
    Die Antwort weiß ich auch nicht, wäre toll, wenn Sie da nachrecherchieren könnten.

    Ich vermute einen der beiden möglichen Gründe:
    * manchmal tun öffentliche Auftraggeber (Kommunen, Landkreise, etc.) auch Pilotprojekte fördern, die sich nicht rechnen, um die Idee voranzubringen.
    * es könnte aber sein, dass die Anlage z. B. vom Energieversorger (EVU) betrieben wird, der dann keine EEG-Umlage abführen muss, weil er ja kein Endverbraucher ist. Die EEG-Umlage müssen ja nur Endverbraucher bezahlen. Allerdings würde ich auch das für eine Ungleichbehandlung halten, da dann EVU und Endverbraucher unterschiedlich behandelt werden, obwohl beide den Strom als solches endgültig „verbrauchen“.

  2. Danke,
    aber das verstehe ich nicht.
    Wind-Überschuss-Strom wird mit dem Wohlwollen des Umweltministers in Flensburg, Fl speichert in gedämmten alten Gastanks das heiße Wasser, in Neumünster und anderen Städten in Wärme umgesetzt.
    Nach Ihrer Aussage dürfte sich das nicht rechnen, warum tut es das doch, denn sonst würden die Städte das nicht tun.
    Schöne Sommertage wünscht Paul Schwedtke

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