Mikro-Mieterstrom-Modell: Baustart für Test-Projekt in München

Heute beginnt der Bau einer PV-Anlage in München, die nach dem Mikro-Mieterstrommodell des Vereins Sonnenkraft Freising realisiert wird.

Der Neubau bekommt eine PV-Anlage mit 26,4 kWp. Die 88 Module a 300 Wp sind jeweils auf der Ost- und Westdachfläche montiert. Der Stromverbrauch im Gebäude wird von 9 Stromzählern gemessen, davon 7 für die Mietparteien, 1 für die Wärmepumpe und 1 für den Haus- bzw. Allgemeinstrom.

Die PV-Anlage besteht aus 8 technisch und rechtlich getrennten Anlagen mit jeweils eigenen Modulen, eigenem Wechselrichter und eigenem Einspeisepunkt. Jeder Wechselrichter bekommt seinen Strom von je 5 Modulen von der Ost- und Westseite, so dass sowohl Strom für die Morgenstunden („beim Frühstücken“), als auch für die Abendstunden („beim Abendessen“) produziert wird. Die Wechselrichter speisen direkt in die Mietwohnungen ein. Die PV-Anlagen werden an die jeweiligen Mieter verpachtet. Dadurch werden die Mieter zu PV-Betreibern und „echten“ Eigenversorgern, so dass hier keine EEG-Umlage auf Eigenverbrauch anfällt. Der Überschussstrom wird von den Mietern an den Netzbetreiber geliefert und nach EEG vergütet.

Da aus dem Verkauf des Überschussstroms an den Netzbetreiber kein Gewinn entsteht (in steuerlicher Hinsicht keine Gewinnerzielungsabsicht bzw. keine Totalgewinnprognose), zählt der Betrieb der PV-Anlage für das Finanzamt als „Liebhaberei“: auch hier funktioniert also das Konzept von „PV ohne Finanzamt“, das der Verein seit einigen Jahren erläutert. Denn: „Einsparungen“ werden vom Staat nicht besteuert! Der finanzielle Vorteil für die Mieter entsteht durch die vermiedenen Strombezugskosten durch die „echte“ Eigenerzeugung.

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5 Comments on “Mikro-Mieterstrom-Modell: Baustart für Test-Projekt in München

  1. Sehr schön, so hat man ja den ganzen Blödsinn im Mieterstromgesetz komplett umgangen!
    Wenn ein neuer Mieter einzieht, muss dann die PV-Anlage abgemeldet und dann unter dem Namen des neuen Mieters neu angemeldet werden oder was muss bei einem Wechsel des PV-Betreibers gemacht werden? Schließlich müssten ja auch die Einspeisevergütung theoretisch an den Mieter gehen. Habt ihr außerdem einen Vorschlag bei der Preisgestaltung?

    • Ja, bei einem Mieterwechsel muss dies an den Netzbetreiber gemeldet werden, da ja dann der neue Mieter die Einspeisevergütung für den Überschussstrom erhält (wie Sie richtig vermuten). Auch im Marktstammdatenregister muss ein Betreiberwechsel angezeigt werden.

      Für die monatliche Miete bietet sich Betrag irgendwo in der Größenordnung von 10€/kWp an. Wenn die jährlichen Kosten (Miete, ggf. Versicherung/WWartungsvertrag etc.) für die PV-Anlage bei mindestens 120 €/kWp (netto) betragen, so ist ein steuerlicher Gewinn durch den Verkauf von Überschussstrom wohl nicht plausibel.

      Allgemeiner Hintergrund:
      Durch die regelmäßige Einspeisung von Überschussstrom ins Netz und dessen Vergütung nach EEG bestehen Einnahmen aus einer gewerblichen Unternehmung. In der Regel verfolgen die Betreiber (hier: Mieter) kleiner Eigenverbrauchsanlagen auf dem Dach eines (privaten) Wohngebäudes keine Gewinnerzielungsabsicht: es sollen vorrangig Strombezugskosten eingespart werden. Wenn die Stromgestehungskosten höher sind als die Einspeisevergütung, dann entstehen durch den Stromverkauf keine Gewinne bzw. Einkünfte. Der Eigenverbrauch wird üblicherweise zu den Gestehungskosten bewertet und ist somit gewinnneutral. Sofern bei einer gewerblichen Tätigkeit keine nachhaltigen Gewinne erzielt werden können, ist die Tätigkeit als sog. „Liebhaberei“ einzustufen und unterfällt somit rein der privaten Lebensführung.
      Wenn eine PV-Anlage gemietet wird, sollte auch das Finanzamt bei einem angemessenen Mietbetrag leicht nachvollziehen können, dass „Liebhaberei“ definitiv vorliegt.

      HINWEIS: auch wenn durch den Verkauf von Überschussstrom an den Netzbetreiber (geringe) Verluste anfallen, so entsteht doch für den Betreiber und Selbstverbraucher ein finanzieller Vorteil! Dieser entsteht aber nicht durch Einnahmen / Einkommen, sondern durch EinSPARungen.

  2. Momentan betreue ich selber ein ähnliches Projekt, allerdings mit einer Gesamtleistung von 9,9 KWp. Vom EVU erhielt ich die Auskunft, dass gemäß EEG §24 alle Einzelanlagen zu einer Gesamtanlage addiert werden, wenn es um die Feststellung geht, ob für den Eigenverbrauch EEG-Abgabe zu entrichten sei. Welche Erfahrung haben Sie nach Realisierung gemacht?
    MFG
    Th. Reich

    • Die Auskunft vom EVU ist korrekt bezüglich der Ermittlung der Einspeisevergütung, aber falsch hinsichtlich der Frage, ob EEG-Umlage auf Eigenverbrauch zu zahlen ist.
      Die Clearingstelle EEG hat hierzu im Empfehlungsverfahren 2014/31 dargestellt, wann Anlagen nicht zusammenzufassen sind. Siehe konkret auf Seite 22, Randnummer 54.
      Um Missverständnissen aufgrund der Formulierung bezüglich „galvanischer Trennung“ vorzubeugen: die Anlagen müssen hierzu (mess-)technisch getrennt sein (also: eigene Module, eigener Wechselrichter, eigener Einspeisepunkt), eine „galvanische Trennung“ im physikalischen Sinn (z. B. durch Trenntrafo etc.) ist nicht erforderlich.

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