Die Mieterstromhöchstpreisbegrenzung in §42 a Abs. 4 des MieterstromGesetzes wurde gegenüber den Entwurfsversionen zwar verbessert (siehe Kommentar!), weil der administrative Aufwand der „doppelten Rechnungsstellung“ zumindest vordergründig reduziert wurde. Die Höchstpreisbegrenzung selber auf 90% des Grundversorgertarifs bleibt aber bestehen! In der …

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