PV ohne Finanzamt – Häufige Fragen (FAQ)

Bitte stellen Sie Ihre Fragen weiter unten in den Kommentaren! Wir werden versuchen, diese öffentlich zu beantworten.

03.04.2022:

Vereinfachungsregel für „Liebhaberei“

Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29. Oktober 2021 und dem ergänzenden Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Steuern für das BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 wurde eine Vereinfachungsregel für die Feststellung von „Liebhaberei“ eingeführt: bei Anlagen bis 10 kWp unterstellt das Finanzamt auf Antrag „ohne weitere Prüfung, dass Sie die Anlage ohne Gewinnermittlungsabsicht betreiben; es liegen dann keine gewerblichen Einkünfte vor“ (Quelle: Hilfe zu Photovoltaikanlagen, Seite 35, Nov. 2021, www.finanzamt-bayern.de).

Fälschlich lehnen viele Finanzbeamte pauschal „Liebhaberei“ bei Anlagen > 10 kWp ab, obwohl selbst in den „Hilfen für Photovoltaikanlagen“ ausgeführt ist, dass „ansonsten [eine] ggf. erforderliche, aufwändige Prognoserechnung“ durchzuführen ist.

Quelle: „Hilfe zu Photovoltaikanlagen„, Seite 35); Siehe auch https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/ (oder googlen nach Finanzamt + Bayern + Photovoltaik).

Offensichtlich ist den Steuerbehörden mittlerweile klar geworden, dass kleine PV-Anlagen in aller Regel keine steuerliche Totalgewinnprognose aufweisen. Das ist ja jedem auch unmittelbar anschaulich klar, wenn die Stromgestehungskosten einer PV-Anlage bei über 10 Ct/kWh liegen, und die EEG-Vergütung bei weniger als 7 Ct/kWh liegt: mit jeder Kilowattstunde Überschussstrom, der an den Netzbetreiber geliefert wird, macht der PV-Anlagenbetreiber einen Verlust. Da Eigenverbrauch (bzw. die sog. „Selbstentnahme“ aus dem Unternehmen) „gewinnneutral“ zu bewerten ist, kann der Verlust aus der Überschusseinspeisung nicht kompensiert werden. Bei Anlagen > 10 kWp ist das in den meisten Fällen genauso, erst bei sehr großen Anlagen (z. B. auf gewerblichen Dächern) kann in seltenen Fällen durch die Überschusseinspeisung ein Gewinn erzielt werden. Nur bei sehr großen, einfachen und billigst gebauten PV-Anlagen ist ein Totalgewinn durch den Stromverkauf (insbesondere bei der sog. Direktvermarktung zu Börsenpreisen) derzeit denkbar.

Es wäre gut, wenn die „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“ die Frage der Ermittlung der Totalgewinnprognose endlich klar behandeln würde! Oder dass zumindest die Finanzbeamt:innen diesbezüglich besser geschult würden. Die derzeit wohl häufig praktizierte Ablehnung der „Liebhaberei“ bei Anlagen, die etwas größer sind als 10 kWp schickaniert die Steuerbürger. Das Exceltool ermöglicht jedenfalls die „erforderliche, aufwändige Prognoserechnung“ und hilft damit den Bürgerinnen und Bürgern beim Bau von PV-Anlagen. PV-Anlagen sind nicht nur für die Betreiber selber gut (Einsparung von Strombezugskosten), sondern dienen auch dem Gemeinwohl durch Klimaschutz, Versorgungssicherheit und als Friedens-Energie!

30.10.2020:

Bundesrat will „Photovoltaik ohne Finanzamt“

Steuererklärungen für Photovoltaik-Anlagen trotz Liebhaberei?

Das PV-Magazine hat hierzu einen hilfreichen Beitrag von Thomas Seltmann veröffentlicht:

Steuererklärungen für Photovoltaik-Anlagen trotz Liebhaberei?

1.) Geht das Tool auch für PV-Anlagen mit Speicher?

Grundsätzlich: ja. ABER: Solarspeicher sind nicht in allen möglichen Facetten berücksichtigt! Man kann das Programm anwenden, wenn:

  1. Sie den Speicher gleichzeitig mit der PV-Anlage kaufen.
  2. Sie hierfür den gleichen Zeitraum von 20 Jahren für die Berechnung annehmen. Achtung: wenn der Akku früher ersetzt werden muss, können Sie dies in einem der drei Felder bei den Betriebskosten unterbringen, wo der Zeitpunkt für die Maßnahme (nach x Jahren) einstellbar ist.
  3. Sie die Eigenverbrauchsquote manuell Ihren Verhältnissen entsprechend eingeben – also dann unter Berücksichtigung des Speichers. Die Werte hierfür erhalten Sie von Ihrem Solarfachbetrieb.
  4. es ist möglich, den Teilschulderlass des KfW-Kredits anzugeben. Für die Berechnung wird pauschal angenommen, dass dieser noch im Jahr der Inbetriebnahme gewährt wird.

Bitte beachten Sie auch die „Hilfe zu Photovoltaikanlagen – Die Finanzämter in Bayern“ (hier verlinkt in der Ausgabe Januar 2015): Im Abschnitt zur Umsatzsteuer, Kapitel 8, Seite 12 steht zu Speichern:

Bei gleichzeitiger Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichers handelt es sich um ein einheitliches Zuordnungsobjekt.

Somit gelten in diesem Fall für Speicher und PV-Anlage grundsätzlich die selben Regeln!

45 Comments on “PV ohne Finanzamt – Häufige Fragen (FAQ)

  1. Hallo Sonnenkraftler,
    ich habe mir die Excel-tool PV ohne Finanzamt heruntergeladen. Da kam uns die Frage:
    Gibt es irgendwo die Möglichkeit einzutragen, dass wir nur 70% von dem was unsere Anlage produziert einspeisen dürfen? Oder ist das schon in einem Wert integriert?
    Viele Grüße
    Devi

    • Die Leistungsbegrenzung auf 70% (oder 60% bei KfW 40 Plus) kann – je nach Anlagenkonfiguration – zu einer Ertragsminderung von 0 – ca. 5% (8%) des Ertrags führen. Im Exceltool ist einfach nur der unter Berücksichtigung der Einspeisebegrenzung vom Solarfachbetrieb spezifizerte spezifische Ertrag einzusetzen. Also z. B. in Zelle L12 „spezifischer Solarertrag“ z. B. 950 kWh/kWp statt 1000 kWh/kWp.
      Übrigens: bei Ost-West-Anlagen führt die Leistungsbegrenzung auf 70% in der Regel zu keinem Ertragsverlust.

    • Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Wir haben die Anlage ohne Solarfachbetrieb gebaut und müssen den spezifischen Solarertrag selbst errechnen. Dient dazu der Link, den Sie bei „spezifischer Solarertrag“ hinterlegt haben? Muss man diese Berechnung dem Finanzamt in irgendeiner Form mitschicken? Die Ausrichtung der Anlage ist Süd-süd-ost.

    • Ja, mit https://re.jrc.ec.europa.eu/pvg_tools/en/tools.html kann man den Ertrag sehr gut prognostizieren. Sicherheitshalber würde ich als „System losses“ 10% (statt default 14%) eintragen – damit der Ertrag aus Sicht der Totalgewinnprognose vorteilhaft – also hier eher hoch – abgeschätzt wird. [Eine eher positive Ertragsabschätzung führt zu niedrigeren Stromgestehungskosten, also eher zu der Möglichkeit, dass Gewinne erzielt werden.]
      Den Ertragsverlust durch die 70%-Regelung könnten Sie mit den üblichen Auslegungstools der Wechselrichterhersteller ermitteln – z. B. mit Sunny Design Web von SMA oder vergleichbaren Tools von anderen Herstellern.

  2. Hallo Andreas,
    ich habe mit Hilfe des Formulargenerators ein Anschreiben und die Wirtschaftlichkeitsprognose erstellt und an das FA Ebersberg geschickt mit der Bitte die „Liebhaberei“ zu bestätigen. Dies wurde mit dem Hinweis beantwortet (abgelehnt), dass die „Prüfung erst mit den Steuererklärungen der nächsten Jahre“ möglich sei.
    (…)

    Danke, viele Grüße,
    Michael

    • Eine interessante Antwort zu dieser Frage habe ich bei der Internetrecherche bei Haufe gefunden:

      „Die Neugründung eines Unternehmens spricht allerdings für sich genommen noch nicht für eine Gewinnerzielungsabsicht. Einen Anscheinsbeweis für Gewinnerzielungsabsicht kann das Finanzamt entkräften, einen solchen gegen Gewinnerzielungsabsicht hingegen der Steuerpflichtige. ­

      Die Feststellungslast für eine Ge­winnerzielungsabsicht trägt derjenige, der dann bestimmte Rechtsfolgen ableitet. Das ist der Steuerpflichtige, wenn er positive Einkünfte mit Verlusten aus einer anderen Tätigkeit ausgleichen will, und das Finanzamt, wenn es Gewinne besteuern will.“

      https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/liebhaberei-143-beweislast-und-beweis-des-ersten-anscheins_idesk_PI11525_HI1636103.html

      Es scheint, als ob das Finanzamt begründen müsste, inwiefern für die PV-Anlage einen Totalgewinn erzielen wird.
      Kurios ist, dass die Finanzämter regelmäßig den Staatseinnahmen schaden, indem die Finanzämter bei PV-Anlagen – in den meisten Fällen fälschlicht! – von einem Totalgewinn ausgehen und die Gewinnerzielungsabsicht nicht prüfen.

      Der Vorteil davon ist, dass die Abschreibungsmöglichkeit, die die Finanzämter durch diesen Fehler regelmäßig ermöglichen, quasi wie eine zusätzliche Photovoltaikförderung wirken (durch Steuerersparnis aufgrund fehlerhafter Anerkennung von dauerhaften Verlusten). 😉

      Mit sonnigen Grüßen, Andreas Horn

  3. Hallo,

    1. Ich bekomme einen Zuschuss von der L-Bank (Baden-Württemberg). Kann ich den im Tool irgendwo eingeben oder soll ich einfach die Investitionskosten um den Zuschuss verringern?

    2. Ich möchte die PV-Anlage mit Batteriespeicher nicht über die KFW-Bank finanzieren, sondern über einen Bausparvertrag. Kann ich das auch irgendwo eintragen?

    • zu 1.) den Zuschuss könnte man z. B. als „negative Investitionsnebenkosten“ (also mit Minus-Vorzeichen) eintragen. Das ist besser, als die Investitionskosten direkt zu reduzieren.
      zu 2.) die Finanzierung über den Bausparvertrag können Sie ganz normal beim Punkt „Invest-Finanzierung“ eintragen (nur den Finanzierungsanteil eintragen, nicht die bereits angesparte Bausparsumme!)

  4. Hallo,
    ich betreibe bereits eine PV-Anlage mit 9,5 kWp im 5. Jahr (Verzicht Kleinunternehmerregelung) und würde gerne zukünftig „PV ohne Finanzamt betreiben“.
    Ist auch noch ein nachträglicher Wechsel zur „Liebhaberei“ möglich?
    Das habe ich leider aus den Infos nicht rauslesen können bzw. verstanden.

    Danke
    Gruß

    OK

    • Zur „Liebhaberei“ kann man eigentlich nicht „wechseln“: entweder hat die PV-Anlage eine positive Gewinnprognose – oder nicht!

      Oftmals ist es so, dass PV-Anlage auf lange Sicht gar keine Gewinne aus dem Verkauf des Überschussstromes erzielen, und trotzdem regelmäßig beim Finanzamt eine „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“ abgeben. Da das „PV-Unternehmen“ immer nur Verluste macht, ist das für den Betreiber wirtschaftlich durchaus interessant, weil diese Verluste seine Steuern mindern. Allerdings wird hier normalerweise das Finanzamt irgendwann einschreiten, da das Finanzamt ja nicht auf diesem Weg die PV-Anlage mitfinanzieren will, und von sich aus den Betreiber auffordern, entweder eine positive Gewinnerzielungsprognose abzugeben und endlich Gewinne zu machen. Andernfalls wird das Finanzamt androhen, dass der Betrieb als „Liebhaberei“ eingestuft wird und die steuerlichen Verluste der Vorjahre (soweit die Steuerbescheide nachträglich noch geändert werden können) wieder rückgängig gemacht werden.

      Es kommt also nur darauf an, ob Ihre PV-Anlage tatsächlich langfristig Gewinne macht, oder nicht.
      Wenn Sie dies dem Finanzamt plausibel aufzeigen, dann wird dem Finanzamt gar nichts anderes übrig bleiben, als Sie dementsprechend als „Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht“ oder als „Liebhaberei“ einzustufen.

      Wie können Sie das nun „steuern“?
      1.) über die Wahl der Umstatzsteuereinstufung: als „Kleinunternehmer“ müssen Sie volle Umsatzsteuer zahlen, das macht die gewerbliche Nutzung der PV-Anlage (d. h. die Überschusseinspeisung) unwirtschaftlicher. Da Sie im 5. Jahr sind könnte es sein, dass Sie bei einem schnellen Wechsel noch die damalige Vorsteuererstattung rückgängig machen können: beim Wechsel schaut das Finanzamt 60 Monate in die Vergangenheit und korrigiert für diesen Zeitraum die Umsatzsteuer. Das könnte eventuell in Ihrem Fall klappen, je nachdem wann die Umsatzsteuererstattung für die Rechnung vom Kaufpreis gemacht wurde. Der Wechsel kann ja „nach 5 Jahren“ beantragt werden – eventuell sind 5 Jahre kürzer, als 60 Monate, weil die Umsatzsteuer nach meiner Kenntnis immer zum Ende eines Geschäftsjahres bzw. in der Regel zum 1.1. umgestellt wird.
      2.) Über die Bewertung des Eigenverbrauchs kann man eine PV-Anlage in die Gewinnzone drücken: das Finanzamt akzeptiert für die Bewertung des Eigenverbrauchs drei Methoden: Ansatz der Gestehungskosten, Nettopreis der Reststrombezugskosten oder pauschal 20 Ct/kWh. Sie müssten hier nachrechnen, wie sich das bei Ihnen auswirkt. Beim Rechner „PV ohne Finanzamt“ werden hier immer die Gestehungskosten angesetzt, so dass der Eigenverbrauch hinsichtlich des Unternehmensgewinns „gewinnneutral“ ist.

      Letztendlich müssen Sie einfach nachrechnen und nachweisen, dass die PV-Anlage langfristig keinen Gewinn macht: dann wird das Finanzamt hier die „Liebhaberei“ anerkennen.

      Dies soweit als allgemeine Info, ohne ihre persönlichen Daten im Detail zu kennen. Befragen Sie ggf. einen Steuerberater für Ihre individuelle Situation.

  5. Hallo Herr Rosenland,
    grundsätzlich funktioniert das Tool auch bei Mietanlagen, allerdings war es dafür nicht konzipiert, daher gibt es hier keine speziellen Eingabefelder. Wir werden hoffentlich demnächst eine neue Version anbieten, die auch „PV-Mieten“ korrekt berechnen kann.
    Bis dahin behelfen Sie sich bitte wie folgt:

    Bei Mietanlagen ist die Regelbesteuerung generell nicht sinnvoll, da Sie ja auch keine Vorsteuer-Erstattungen für die Erstinvestition erwarten können und die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch nachteilig wäre. Wählen Sie daher „Kleinunternehmerregelung: ab sofort“. Alle weiteren Beträge sind dann als „Brutto-Beträge“ anzugeben.

    Als „Investitionskosten“ tragen Sie die gesamte Miete im ersten Kalenderjahr ein (also z. B. 10 Monate a 90 € brutto = 900 Euro).
    Bei den Betriebskosten löschen Sie bitte die Beträge für Wechselrichtertausch, evtl. Reinigung, Wartung etc. entsprechend Ihrem Mietvertrag.
    Wichtigste Angabe ist hier unter dem Punkt „sonstiges / Fixkosten“ der Jahresmietbetrag, also z. B. 12 x 90 €/Monat = 1.080 € (brutto).
    Bitte beachten Sie: alle Angaben, die auf die „Investitionskosten“ bezogen sind, machen hier natürlich keinen Sinn – bitte daher einfach nicht beachten!

    Wichtig: wie ist in Ihrem Mietvertrag ggf. eine Mietpreisanpassung vereinbart? Diese können Sie durch Anpassung des Werts „Inflation Betriebskosten“ (Zelle G17) beeinflussen. Falls hier ein Fixpreis vereinbart ist und keine wesentlichen anderen Betriebskosten für Sie zu erwarten sind (z. B. bei Vollwartungsvertrag inclusive) können Sie hier die Inflation auf Null setzen. Unabhängig davon können Sie natürlich sinnvolle Werte für den Strompreisanstieg einstellen, also wie stark Ihrer Erwartung nach die allgemeinen Strompreise für Haushaltskunden in den nächsten 20 Jahren durchschnittlich steigen werden.

    Bitte beachten Sie: die Angabe einer „Rendite“ ist hier etwas irreführend, da Sie ja keine eigene Investition tätigen. Relevant sind daher eher die Absolutwerte, also das „Ergebnis“ aus gewerblichem Stromverkauf, sowie aus der privaten Stromkostenersparnis. Insgesamt (Zelle J74) sollte für Sie natürlich ein positives Gesamtergebnis herauskommen, wobei es normal ist, dass durch die gewerbliche Stromlieferung ans EVU ein Verlust entsteht (also keine Ertragsteuer für Sie relevant wird — „PV ohne Finanzamt“) und das positive Gesamtergebnis nur durch die private Stromkostenersparnis entsteht, die in der Regel höher ist, als der „gewerbliche Verlust“.

    Nochmal bezüglich Vorsteuerabzug der Anlagenmiete: ja, da Sie grundsätzlich gewerblich tätig sind, müsste es das (i. d. R.) Finanzamt akzeptieren, falls Sie die Regelbesteuerung wählen wollen würden (sofern der gewerbliche Stromüberschuss > 10% des Gesamtertrags der Anlage ist). Dies ist aber NICHT zu empfehlen, weil Sie dann Mehrwertsteuer auf Ihren Eigenverbrauch ans Finanzamt abführen müssten, wobei der (vergleichsweise hohe!) Reststrombezugspreis als
    Bemessungsgrundlage anzuwenden ist. Sie zahlen dann meist für Ihren Eigenverbrauch mehr Mehrwertsteuer, als Sie für die Vorsteuer aus Anlagenmiete erstattet bekommen.

    Ich hoffe, das hilft erstmal weiter!

  6. Sehr geehrte Damen und Herren,

    in Ihrem EXCEL-Tool ist eine Anlagengröße mit 6 kWp fest eingestellt und für mich nicht abänderbar. Meine beabsichtigte Anlagengröße soll 9,62 kWp betragen. Den geänderten Wert kann ich nicht in Ihr Tool eintragen. Zusätzlich möchte ich einen Speicher mit 9,2 kWp installieren lassen. Wie muss ich vorgehen, um das Tool für meinen Bedarf heranzuziehen und die für mich maßgebenden Daten mit dem Tool zu errechnen.

    M.f.G.

    Manfred Gerum

    • Die Anlagengröße ist frei einstellbar. Wählen Sie das Feld am besten durch wiederholtes Drücken der Cursor-rechts (–>) Taste aus.

  7. Aber trotz Liebhaberei Status werde ich doch unternehmerisch tätig und muss entsprechend auf meinen Eigenverbrauch Einkommenssteuer zahlen, oder? Diese 42% möchte ich aber gerne sparen.

  8. Was ich bisher bei der Diskussion um PV ohne Finanzamt vermisse ist die Möglichkeit auf eine Einspeisung komplett zu verzichten. Einige PV-Anlagen mit Pufferspeichern erreichen ja bereits einen Eigenverbrauch von 70%. Sicher ist es unschön bei überschüssigem Strom dann die PV-Module abregeln zu müssen, aber das trifft einen ja über die 60%-Regel ohnehin zum Teil bereits. Sollte sich das technische Problem einer nachweislichen Nulleinspeisung für den Netzbetreiber zufriedenstellend lösen lassen, wäre man damit ebenfalls vollständig unabhängig vom Finanzamt. Zudem hätte man den Vorteil, dass man die Anlage möglichst kostengünstig bauen kann (und nicht teuer auf Liebhaberei-Status optimieren muss). Damit kann ich mir vorstellen könnte man bei der von uns geplanten Anlagengröße von 6kWp + 6-8 kWh Speicher vielleicht sogar am günstigsten fahren. Für die Förderung durch die KfW (153, 40 plus Haus) ist es die Nicht-Einspeisung übrigens laut den technischen Mindestanforderungen ebenfalls kein Problem.
    Haben Sie diesbezüglich bereits Erfahrungen bzw. Kenntnisse von einem ähnlichen Projekt?

    • Achtung: 70% Eigenverbrauch und 60%-Regel darf man nicht so ohne weiteres vergleichen! Bei Nulleinspeisung und 30% Abregelungsverluste (=70% Eigenverbrauch) werden die Stromgestehungskosten fast um die Hälfte teuerer – ausserdem ist es schade um den kostbaren Strom, der quasi „vernichtet“ (bzw. gar nicht erzeugt) wird. Bei der 60%-Regel, die ja vom Speicher durch eine dynamische Regelung ergänzt wird, geht nur sehr wenig Strom – vielleicht 5% oder weniger verloren. Für die Umwelt zahlt sich die Nulleinspeisung nicht aus. Und für den eigenen Geldbeutel meines erachtens auch nicht, selbst wenn man eine sehr billige Anlage baut, die dann in der Regel auch eine geringere Qualität haben wird. Bei einer PV-Anlage MIT Speicher wird aufgrund der Speicherkosten ohnehin in der Regel Liebhaberei anzunehmen sein.

  9. Bei Ihrer Antwort auf „Gabi“ (oben) schreiben Sie, daß man die „Teilwertbewertung“ des selbst verbrauchten Stroms nach der „progressiven Methode“ nach den individuell angefallenen Kosten bewerten kann (und sollte!) ….

    Hat man hier denn tatsächlich Wahlfreiheit bei den Methoden? Aus den bayerischen „Hilfen“ scheint dies hervorzugehen.

    Doch was ist, wenn die bei der progressiven Methode ermittelten Stromgestehungskosten deutlich über den Tarifen des Versorgers liegt (z: B. 34 gegenüber 24 Cent/kWh)? Dann würde doch bei Anwendung des Versorgertarifs (redundante Methode) auch der Eigenverbrauch ebenso wie schon die Einspeisung defizitär, im Beispiel läge der Verlust bei 10 Cent pro kWh Eigenverbrauch?

    Bei Anwendung des Versorgertarifs würde doch der negative Totalgewinn (=Totalverlust) sogar noch viel höher ausfallen, da für den Eigenverbrauch deutlich weniger Erlös erzielt würde?

    So wie ich es verstanden habe, ist die Anwendung der progressiven Methode bei der Prognose offenbar nur sinnvoll, wenn der selbst erzeugte Strom mehr als die Einspeisevergütung, aber weniger als der Strom vom Versorger kostet? Kostet er aber mehr, ist es dann nicht sinnvoller die retrograde Methode oder gar die 20Cent-Vereinfachungsregelung (Verlust wäre im Beispiel 34 – 20 = 14 Cent) für die Teilwertbewertung des Eigenverbrauchs zu wählen, die in den bayerischen Hilfen (S. 33/34) auch als alternative Möglichkeit genannt wird?

  10. Ich habe den mit dem Generator ausgefüllten Brief ans FA geschickt. Es ergab sich: Im Betrachtungszeitraum von 20 Kalenderjahren zzgl. Inbetriebnahmejahr entsteht insgesamt ein (steuerlicher) Verlust von ca. Euro -9.349 (steuerl.). Die PV-Anlage ist ertragsteuerlich nicht relevant bzw. als ‚Liebhaberei‘ einzustufen.

    Nun will das FA hier nicht mitziehen und argumentiert:
    „ist der Selbstverbrauch des Stroms als Entnahme aufzufassen, was zur Erhöhung der Einnahmen führt. Die Wiederbeschaffungskosten sind Kosten der Lebensführung und werden daher nicht als Betriebsausgabe anerkannt“

    Was ist denn da los? Im Excel-Generator wurde doch die Privatentnahme (Eigenverbrauch) mit Wiederbeschaffungskosten (33,03 Ct/kWh) bewertet und ist somit gewinnneutral?! Wieso dann plötzlich „Entnahme“ und Erhöhung der Einnahmen?

    Ausserdem wurden im Excel-Formular doch die Wiederbeschaffungskosten entsprechend §6 Abs. 1 Nr. 4 EStG angesetzt. Genauso, wie es in der bayerischen „Hilfe für PV-Analagen“ auf S. 34 heisst: „Nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen ist die Entnahme des erzeugten Stroms mit dem Teilwert28 zu bewerten; einkommensteuerlich sind das die Wiederbeschaffungskosten. Hierzu gehören neben den Herstellungskosten auch die Verwaltungs- und Betriebskosten …“

    Ich wäre für eine Stellungnahme des Vereins Sonnenkraft-Freising dankbar, da offenbar unser RLP-FA Wittlich von den bayerischen Hilfen nichts weiss.

    • Gelegentlich hilft es, mit dem betreffenden Finanzbeamten zu reden und ihm den Sachverhalt nochmals zu erklären.
      Ja, der Selbstverbrauch des Stroms ist in der Berechnung berücksichtigt und wurde mit den Wiederbeschaffungskosten bewertet.
      Manchmal hilft es, das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass Sie – falls das Finanzamt die Liebhaberei nicht anerkennen sollte – selbstverständlich die Verluste steuerlich geltend machen und somit dem Staat Steuern entgehen werden.

  11. Hallo,
    Wir spielen mit dem Gedanken uns eine PV Anlage einschl. Speicher ausschließlich zur Eigenversorgung anzuschaffen.
    Da kein, bzw. nur ein paar technisch bedingte KWh eingespeist werden, wird auf eine Einspeisevergütung verzichtet. Diese Vorgehensweise ist mit dem Netzbetreiber soweit abgestimmt und unkritisch.
    Mein Verständnisproblem geht Richtung Finanzamt. Nach Rücksprache mit unserem zuständigen Beamten war aus meiner Sicht erstmal alles klar. Das FA wollte gerne eine Meldung über das bestehen einer Anlage haben damit im Zweifelsfall eine Zuordnung erfolgen kann. Soweit, so gut. Nun wurde uns zur „Meldung“ der Anlage ein Antrag auf „Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit“ zugesandt. Also genau das was wiir nicht möchten!
    Wir möchten die Anlage zu 100% privat nutzen, um somit eine Versteuerung des selbst genutzten Stromes zu umgehen. Warum dann so ein Antrag ?
    Vlt. können Sie mal darlegen ob ich hier ein Verständnisproblem habe oder das FA mein eigentliches Anliegen nicht richtig Verstanden habe.

    • Das Finanzamt hat kein passendes Formular für diesen Fall. Machen Sie einfach die Basisangaben und streichen Sie die nicht zutreffenden Fragen durch, bzw. nutzen Sie ein halbwegs passendes Feld und schreiben Sie rein: PV-Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht / keine Totalgewinnprognose. Liebhaberei!
      So hat es mir jedenfalls ein bayerischer Finanzbeamter erklärt.

  12. Unsere PV Anage ist jetzt im 4. Jahr und wir beabsichtigen im 6. Jahr in die Kleinunternehmerregelung zu wechseln.
    Nun möchten wir aber einen Speicher kaufen. Kann ich dann trotzdem problemlos zur Kleinunternehmerregelung wechseln, oder gibt es Probleme, wegen der Umsatzsteuer des Speichers?

  13. Ich bin Neuling und beabsichtige, eine PV-Anlage anzuschaffen.
    Wenn ich im 6. Jahr zur Kleinunternehmerregelung wechseln würde,
    werden dann die in den ersten 5 Jahren zuvor erhaltenen Vorsteuerbeträge vom FA zurück verlangt oder nicht?

    2. Frage:
    Ich hatte gelesen, dass man nicht direkt zu Anfang des 6. Jahres
    wechseln soll, da sonst die ersten 5 Jahre steuerlich berichtigt
    werden. Ab wann könnte ich dann im 6. Jahr wechseln um keine Gefahr einzugehen?

    3. Frage:
    Können Abschreibungen (5% pro Jahr) trotz Kleinunternehmerregelung getätigt werden, oder nur bei der normalen unternehmerischen Variante?

    Vielen Dank im Voraus

    • USt.: Bei einem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung werden nach unserer Kenntnis die Umsatzsteuerbeträge der letzten 60 Monate (monatsscharf) rückabgewickelt.

      EST.: Die Frage nach Abschreibungen gehört zur Einkommensteuer, NICHT zum Thema Umsatzsteuer! Der Begriff „Kleinunternehmer“ kommt aus dem Umsatzsteuerrecht und hat mit Einkommenssteuer nichts zu tun. Die Abschreibungen sind einer der Kostenblöcke der „Gewinn- und Verlustrechnung“ (bzw. Einnahmen-Überschussrechnungen o. ä.) und dient dazu, den jährlichen Gewinn bzw. Verlust im Unternehmen zu berechnen. Gewinn bzw. Verlust erhöhen oder senken das Einkommen und sind daher für die Einkommensteuer (nicht: Umsatzsteuer) relevant.
      Bitte lesen Sie das 4-seitige Hintergrundpapier (PDF-Dokument) zum Thema Steuern auf unserer Seite: http://sonnenkraft-freising.de/wp-content/uploads/SDR_PR_PV-ohne-FA_150313aho_SKF.pdf

      Bitte beachten Sie: eine individuelle Steuerberatung dürfen und werden wir nicht durchführen. Fragen Sie diesbezüglich Ihren Steuerberater!
      Alle Angaben sind wie immer ohne Gewähr!

  14. Hallo Herr Dr. Horn,

    falls das Finanzamt – aus welchen Gründen auch immer – die „Liebhaberei“ (= ertragsteuerlich) nicht anerkennt, könnte ich dann in diesem Falle noch erklären, dass ich dann von meiner Wahl der Kleinunternehmer-Regelung zurücktrete (= umsatzsteuerlich)?
    Nach dem Motto: wenn ich dann schon den ganzen Kladderadatsch durchlaufen muss, dann will ich wenigstens den Vorsteuerabzug geltend machen und Umsatzsteuer erklären.
    Oder wäre auch hier ein Wechsel erst nach 5 Jahren möglich (und damit die 19% der Investkosten futsch)?

    Danke vorab und tolle Arbeit!

    • Oh, eine schwierige Frage!
      Ich denke, dass es nicht möglich ist, von der Kleinunternehmerregelung zurückzutreten – weil ein Wechsel erst nach 5 Jahren möglich ist.
      Insofern erscheint es mir sinnvoll, die Wahl der Kleinunternehmerregelung davon abhängig zu machen, dass das Finanzamt die Liebhaberei anerkennt. Ich werde prüfen, ob sich hier eine geeignete Formulierung für die „bedingte Wahl der Kleinunternehmerregelung“ in das Tool aufnehmen läßt. Etwa so:
      (x) Es wird die Kleinunternehmer-Regelung (§19 Abs. 1 UStG) in Anspruch genommen, sofern das Finanzamt „Liebhaberei“ anerkennt. Andernfalls wähle ich die Regelbesteuerung.
      Mal sehen, ob das geht… (Das muss das Finanzamt oder andere Steuerexperten entscheiden!)

  15. Ich wollte mit dem EVU nur die Anmeldemodalitäten klären und ob ich einen neuen Zähler brauche, weil manche Zähler bei Überschuß rückwärts laufen, was natürlich nicht zulässig ist. Beim EVU bin ich an den Solar-„Berater“ weitergeleitet worden, der dann das Thema Finanzamt ins Spiel gebracht hat. Das wollte ich jetzt erstmal klären. Die Größe der Anlage ist noch nicht endgültig entschieden, ich laß mir mal von Sunpower ein Angebot machen, Danke für den Tip – die Südfassade möchte ich mir aber nicht verschandeln.

    Gruß Franz Dietl

    • PV-Anlagen sollten grundsätzlich ästhetisch schön geplant und gebaut werden! Eine PV-Fassade kann durchaus auch schick sein.

  16. Danke für die schnelle Antwort!
    Habe beim EVU angerufen (Rewag Regensburg), dort hat man mich mit einem Photovoltaik-Berater (Abrater?) verbunden, der partout nicht kapieren wollte was ich mir dachte und Sie jetzt bestätigen: kein Stromverkauf, kein Finanzamt. Jetzt muß ich noch mit der Netzbetreiber-Abteilung sprechen, bin mal gespannt…
    Bezüglich Anlagengröße:
    Da uns die Gemeinde ein Pultdach vorgeschrieben hat mit der hohen Seite nach Süden, bleibt mir bloß das Flachdach der Garage, und da bringe ich nur 6 Module so unter, daß sie sich nicht abschatten. Einspeisen rentiert sich bei einer so kleinen Anlage nicht, wenn ich mal erweitere dann mit Speicher und weiterhin nur Eigenverbrauch, aber da warte ich noch bis die Lithiumakkus günstiger werden.

    Viele Grüße

    • Mir ist nicht ganz klar, warum Sie die Frage bezüglich Finanzamt mit dem Netzbetreiber / EVU besprechen? Vielleicht wegen deren Frage nach Kleinunternehmerregelung? Ich würde dort einfach „Kleinunternehmerregelung“ an, das ist steuerlich identisch mit „nicht-gewerblich“ bzw. „Endverbraucher“.
      Wenn Sie 6 Module unterbringen könnten Sie auch Hochleistungsmodule von z. B. Sunpower verwenden: die haben eine Leistung von bis zu 345 Wp pro Modul – also rund 2 kWp bei 6 Modulen.
      Evtl. ginge auch eine „Fassadenanlage“ an der Südwand des Pultdaches? Eine kostengünstige Lösung haben wir mit meinem Planungsbüro „Energiewendeplaner GmbH“ mit Avancis-Modulen realisiert (Bild siehe Homepage http://www.ew-planer.de).

      Jedenfalls: lassen Sie sich nicht entmutigen, eine gute Lösung findet sich immer!

    • Ich habe auch ein Pultdach in die „falsche“ Richtung – 5 Grad Neigung abfallend Richtung Nordost. Selbst mit Neigung nach Nord kann sich das noch deutlich lohnen. Am besten ist sogar dachparallel ohne Aufständerung. Ist am günstigsten und bringt dennoch den höchsten Gesamt-Ertrag gegenüber Aufständerung nach Süd oder Ost/west und auch den hächsten Ertrag pro kWp.
      Hier in Köln käme man laut PVGIS auf ca. 932kWh/kWp/Jahr bei 35 Grad Satteldach nach Süd. Bei 5 Grad nach Nord sind es immer noch 780kWh/kWp/Jahr.

  17. Ich möchte mir eine Photovoltaikanlage mit nur 500W Peak anschaffen. Damit soll nur der Grundverbrauch gedeckt werden (Kühl/Gefrierschränke, Standby diverser Geräte, Umwälzpumpe…). Falls es einen Überschuß gibt, soll dieser in einem Heizstab zur Brauchwassererwärmung „verbraten“ werden. Ich will also überhaupt keinen Strom verkaufen, auch keinen Einspeisezähler einbauen. Muß ich die Anlage trotzdem beim Finanzamt anmelden?

    • Da Sie keinen Strom verkaufen werden Sie nicht gewerblich tätig. Insofern ist das hinsichtlich Finanzamt nicht relevant.
      Wenn die Anlage ans Netz angeschlossen ist müss(t)en Sie diese jedoch beim EVU anmelden. Und wohl auch bei der Bundesnetzagentur.
      Über das Thema „Guerillia-PV“ wird andernorts heiß diskutiert…

      Ich halte es allerdings für einen Fehler, nur eine 500 Wp-Anlage zu bauen! Warum bauen Sie nicht mehr? Mit einer größeren Anlagen würden Sie eine bessere Wirkung erzielen: mehr Autarkie, mehr CO2-Einsparung, mehr Klimaschutz, bessere Wirtschaftlichkeit, etc.
      Vielleicht können Sie sich doch durchringen, gleich richtig was auf’s Dach zu bauen? 😉

  18. Wir schaffen uns eine Fotovoltaik-Anlage im August 2016 an. Da für uns der Selbstverbrauch im Vordergrund steht, haben wir uns gleichzeitig einen Batteriespeicherzugelegt.
    Bei der E/Ü-Rechnung zählt der Selbstverbrauch als Betriebseinnahme. Wenn die selbstverbrauchten kWh mit dem tatsächlichen Strompreis von derzeit 22,16 ct/kWh multipliziert wird, hat man eine relativ hohe Betriebseinnahme. In unserem Fall € 857,59, so dass man relativ schnell in die Gewinnzone kommt, da der Batteriespeicher nicht abgeschrieben werden kann.
    Geht das Modell PV ohne Finanzamt dann eigentlich noch.

    • Hallo Gabi,
      hierzu verweise ich wieder die „Hilfe für Photovoltaikanlagen – Finanzämter in Bayern“, Seite 33: die „Teilwertbewertung“ des selbst verbrauchten Stroms kann (und sollte!) man nach der „progressiven Methode“ nach den individuell angefallenen Kosten bewerten. D. h. man bewertet den Eigenstromverbrauch mit den Herstellkosten, also dem Wert, der in dem Tool ausgerechnet wird (sog. „Wiederbeschaffungskosten ohne Finanzierungskosten“, in Zelle K41 im Exceltool). Und dann kommt man (derzeit) eben nicht zu einer Totalgewinnprognose.
      Das ist genau das, was das Exceltool ausrechnet, denn auch im Exceltool wird der Selbstverbrauch als Betriebseinnahme berücksichtigt. Vielleicht noch zum Verständnis: In den Ertragsteuersystematik soll die „Privatentnahme“, also hier der Stromeigenverbrauch so bewertet werden, dass diese gewinnneutral ist, also weder zu einem Gewinn noch Verlust im Unternehmen führt. Daher die Bewertung mit den Herstell- bzw. Wiederbeschaffungskosten und NICHT mit dem „tatsächlichen Strompreis“ des Energieversorgers.

      Übrigens: inwiefern der Batteriespeicher abgeschrieben werden kann hängt auch vom Speicher ab! (AC- oder DC-gekoppeltes System, bzw. Speicher im Wechselrichter, Beispiel: SMA SmartEnergy-Typen).

      Mit sonnigen Grüßen, Andreas Horn

  19. Leider – trotz Excel-Tool und Beilage der Information an dss Finanzamt- weigert sich das FA, die Anlage als Liebhaberei einzustufen, sondern erwartet den ganzen Aufwand mit E/A-Rechnung etc. als Unternehmen.
    Ist PV ohne FA Wunschdenken oder kann jedes FA das selbst beurteilen und unterschiedlich behandeln??

    • Hallo Herr Schmidt,
      leider hängt das vom Sachbearbeiter ab, so dass es immer wieder mal dazu kommt, dass die Liebhaberei nicht anerkannt wird. Vor 15 Jahren hatten wir in der PV-Branche schon mal eine ähnliche Situation: damals waren die Finanzämter in der Regel von Liebhaberei ausgegangen und mussten in vielen Diskussionen überzeugt werden, dass PV-Anlagen einen Totalgewinn erwirtschaften. Damals war die Einspeisevergütung aber wirklich kostendeckend – inklusive einer kleinen Rendite für die Betreiber. Heute ist die Einspeisevergütung nach den Kürzungsexzessen der Bundesregierung aber bei den meisten Kleinanlagen nicht mehr kostendeckend. Im Unterschied zu früher schädigen die eifrigen Finanzbeamten aber heutzutage den Fiskus – daher gehe ich davon aus, dass die Finanzämter diesmal schneller reagieren werden werden.
      Bis dahin kann ich Ihnen als Trost nur sagen, dass Sie durch die E/A-Rechnung in der Anlage GSE Verluste machen werden, die Ihre Steuerlast senken: Sie bekommen für Ihre Mühe von Finanzamt also wenigstens eine kleine finanzielle Entschädigung. Zumindest solange, bis das Finanzamt Ihnen dann doch Liebhaberei zuerkennt. Zumindest für die dann rechtsgültigen Steuerbescheide können Sie den Vorteil aus Ihren steuerlichen Verlusten dann für sich behalten.
      Lassen Sie die Arbeit für die E/A-Rechnung doch einen Steuerberater machen – die Kosten hierfür können Sie ja als Betriebsausgabe steuerlich ebenfalls geltend machen (spätestens dann macht ihre PV-Anlage richtig Verlust – den zumindest teilweise das Finanzamt durch Steuerminderung bezahlt). Dann profitiert vom Finanzamt-„Fehler“ zwar Ihr Steuerberater, aber Sie haben dafür auch (fast) keine Arbeit.
      Vor 15 Jahren hat es geholfen, dass sich viele betroffene PV-Betreiber massiv bei den Finanzämtern (also Vorgesetzten, bis hin zum Bundes- oder Landes-Finanzminister) beschwert haben.

      Es wird Zeit, dass in der „Hilfe für Photovoltaikanlagen – Finanzämter in Bayern“ endlich das Thema „Totalgewinnprognose“ angemessen berücksichtigt wird.

      Ich hoffe, das tröstet Sie etwas.

      Mit sonnigen Grüßen

      Andreas Horn

    • Kurzer Test mit LibreOffice 5.0.4.2. ergibt:
      Die Berechnung funktioniert, aber die Formatierung ist deutlich unterschiedlich. Die Makros funktionieren nicht und sollten daher nicht verwendet werden – diese werden aber nicht benötigt und dienen nur dem Komfort.
      Das Tool wurde unter Microsoft Excel 2013 entwickelt.
      (Andreas Horn)

  20. Es steht geschrieben

    „Bei gleichzeitiger Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichers handelt es sich um ein einheitliches Zuordnungsobjekt.“

    Meine Frage hierzu wie definiert das Finanzamt gleichzeitig?
    Ich habe meinen Batteriespeicher erst mit Verzögerung bekommen
    PV 01/2016
    Speicher 03/2016
    getrennte Rechnungen

    • Sehr empfehlenswert ist die Lektüre der „Hilfe für Photovoltaikanlagen – Finanzämter in Bayern“. (Stand derzeit Januar 2015 – wird immer wieder mal aktualisiert. Bitte ggf. nach „Hilfe Photovoltaikanlagen finanzamt“ googlen!)

      Dort steht auf Seite 12 f:
      8.1 Photovoltaikanlage und Stromspeicher als einheitliches Zuordnungsobjekt
      Bei gleichzeitiger Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichers handelt es sich um ein einheitliches Zuordnungsobjekt. Ist beim Abschluss des jeweiligen Verpflichtungsgeschäftes eine zeitgleiche Lieferung und Inbetriebnahme der PV-Anlage und der Batterie geplant und findet jedoch aus vom Unternehmer nicht zu vertretenden Gründen tatsächlich eine zeitversetzte Lieferung und Inbetriebnahme statt, ist für die Prüfung der 10%-Grenze des § 15 Abs. 1 S. 2 UStG weiterhin von einem einheitlichen Zuordnungsobjekt auszugehen.

      Soweit ich mich erinnere wurde ein Zeitraum vom 3 Monaten als unkritisch gesehen – bitte ggf. mit Steuerberater oder durch Rückfrage beim Finanzamt klären.

  21. Hallo, wir erstellen gerade eine PV Anlage unter 10kWp. Sind die Angaben im Muster-PDF für Juni 2016 noch aktuell, oder hat sich seither was geändert?

    • Hallo Herr Berghaus,
      die Exceldatei wird aktualisiert, wenn es neue Verbesserungen oder Ergänzungen gibt. Die Daten, die Ihre PV-Anlage betreffen, müssen Sie grundsätzlich selber eingeben. Diese finden Sie z. B. in den Angaben Ihres Solarfachbetriebs (Leistung, spez. Jahresertrag, Einspeisevergütung etc.)
      Mit sonnigen Grüßen
      Andreas Horn

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