PV-Erträge nach 20 Jahren

Viele PV-Betreiber fragen sich, mit welchen Erträgen sie für ihre PV-Anlage nach Ablauf des Zeitraums der gesicherten Einspeisevergütung nach EEG rechnen können. Dieser Beitrag bezieht sich auf PV-Anlagen zur Eigenstromerzeugung auf Wohngebäuden mit einer typischen Anlagenleistung bis 10 kWp.

ZUSAMMENFASSUNG: Nach dem EEG-Vergütungszeitraum sind nur sehr geringe Einnahmen durch den Verkauf von Überschussstrom an Dritte zu erwarten (Börsenpreis ca. 1 – 3 Ct/kWh). Der Eigenverbrauch sollte durch Nachrüstung mit einem Stromspeicher, ggf. Verbrauch für Warmwasser / Heizung, Elektroauto maximiert werden. Die Betriebs- und Rückbaukosten liegen in der Größenordnung von 4 – 8 Ct/kWh und sind somit höher als die Stromgestehungskosten. Aus steuerlicher Sicht wird also nach dem EEG-Vergütungszeitraum vermutlich in der Regel kein Gewinn durch den gewerblichen Stromverkauf erzielt. Die Privatentnahme für den Eigenverbrauch ist bei Anwendung der progressiven Methode der Teilwertberechnung gewinnneutral und führt nicht dazu, dass durch den Eigenverbrauch ein zu versteuernder Gewinn erzielt wird. Der finanzielle Vorteil für den Betreiber / Eigenversorger entsteht durch die Einsparung vermiedener Strombezugskosten.

Zur Ermittlung der Erträge (Gewinn oder Verlust, „Einkommen“) werden die Einnahmen und Ausgaben miteinander verglichen. Welche Posten sind hier also zu erwarten?

Einnahmen:

(PV-Strom von Anlagen nach Ablauf des Vergütungszeitraums nach EEG von 20 Jahren zzgl. Inbetriebnahmejahr; Beispiel-PV: typische private PV-Anlage mit 7 kWp zum Eigenverbrauch auf Einfamilienhaus, Einnahmen in heutigen Preisen ohne Inflationsanpassung dargestellt. )

  • Förderung / Zuschuss: NEIN. [Für Bestandsanlagen nach 20 Jahren nicht bekannt und auch für die Zukunft nicht zu erwarten.]
  • Einspeisevergütung, gesetzlich festgelegt/garantiert: NEIN. [Für Bestandsanlagen nach 20 Jahren nicht bekannt und auch für die Zukunft nicht zu erwarten.]
  • gewerblicher Stromverkauf an Dritte, sonstige Vermarktung: JA. [Die Direktvermarktung des Stroms oder der Verkauf des Stroms an der Strombörse ist grundsätzlich möglich, erfordert aber die Einhaltung dafür erforderlicher Voraussetzungen, z. B. spezieller Messtechnik (SmartMeter) mit Datenanbindung (IT).] Der erzielbare Preis an der Börse liegt heute bei ca. 3-4 Ct/kWh. Im Jahr 2040 werden in Deutschland vermutlich rund 200 GW an PV-Anlagen am Netz sein, so dass bei Sonnenschein die Börsenstrompreise für PV-Strom aufgrund des großen Stromangebots sehr niedrig sein werden. Durch Stromverkauf an Dritte werden also nur sehr niedrige Centbeträge (1-4 Ct/kWh netto, zu heutigen Preisen) als Vergütung zu erwarten sein. Hinweis: Solarstrom hat keine „Negativen Strompreise“, da die PV-Anlagen anders als Kohle- oder Atomkraftwerke nicht aus technischen Gründen „laufen müssen“, sondern bei Stromüberschuss problemlos einfach abgeschaltet bzw. heruntergeregelt werden können. Beispiel-PV: Eigenverbrauchsquote unter Berücksichtigung von Stromspeicher und Elektroauto (2040!) ca. 80%, Stromverkauf ca. 20% = 7 kWp x 1.000 kWh/kWp x 20% = 1.400 kWh a 4 Ct/kWh => Einnahmen aus Stromverkauf ca. 28 € pro Jahr. [Anmerkung: dies ist vermutlich weniger, als die Messtechnik für den Stromverkauf kostet!]
  • Eigenverbrauch: Photovoltaikanlagen produzieren Strom, der zum Teil selbst genutzt wird (in der Stromsprache: „Eigenerzeugung bzw. Eigenverbrauch“, in der Steuersprache: „Privatentnahme“). Der „Wert“ des Stroms entspricht aus Sicht des „Eigennutzers“ den vermiedenen Strombezugskosten, also dem Preis, der NICHT für den Stromeinkauf bezahlt werden muss. Die Strompreise auf dem Markt für Endverbraucher könnten im Jahr 2040 durchaus bei 50 – 60 Ct/kWh liegen. Daher sind ja private Eigenverbrauchsanlagen als wirkungsvolle „Strompreisbremse“ auch finanziell interessant. In steuerlicher Hinsicht ist der Eigenverbrauch eine „Privatentnahme“ aus dem Unternehmen, die z. B. anhand der individuell angefallenen Kosten („progressive Methode“) zu bewertet werden kann (siehe „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“ des bayerischen Landesamts für Steuern, https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/download.php?url=Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/Hilfe_fuer_Photovoltaikanlagen-2019.pdf). Diese Methode ist „gewinnneutral“, d. h. der Eigenverbrauch führt nicht dazu, dass das Unternehmen mehr Gewinn oder Verluste macht, als entsprechend des Anteils des gewerblichen Stromverkaufs zu erwarten ist. Die für den Eigenverbrauch anzurechnenden „fiktiven Einnahmen“ für die Privatentnahme von Strom aus dem PV-Unternehmen entsprechen also genau den Stromgestehungskosten, die unten dargestellt werden.
  • Umsatzsteuer: EVTL. [Falls nicht Kleinunternehmerregelung, sondern Regelbesteuerung gewählt wurde werden Vorsteuern vom Finanzamt erstattet.

Ausgaben:

(PV-Strom von Anlagen nach Ablauf des Vergütungszeitraums nach EEG von 20 Jahren zzgl. Inbetriebnahmejahr; Beispiel-PV: typische private PV-Anlage mit 7 kWp zum Eigenverbrauch auf Einfamilienhaus, Kosten in heutigen Preisen ohne Inflationsanpassung dargestellt.)

Die Kosten für den selbst hergestellten Strom bezeichnet man als Stromgestehungskosten (mehr dazu weiter unten unter dem Punkt „Ausgaben“). Diese liegen in den ersten 20 Jahren (steuerlicher Abschreibungszeitraum) bei kleinen, privaten PV-Anlagen typisch im Bereich von 11 bis 15 Ct/kWh. Diese Kosten können im Einzelfall auch geringer sein, z. B. bei sehr preisgünstigen Angeboten oder Eigenleistung bei der Montage. Oftmals liegen die Stromgestehungskosten auch höher, insbesondere wenn besonders hochwertige (z. B. Glas-Glas-Module) oder ästhetisch ansprechende (z. B. „All-black-Module“, Indachmontage) Lösungen gewählt wurden. Die Stromgestehungskosten sind auch abhängig davon, ob die Umsatzsteuer bezahlt wird (= Kleinunternehmerregelung bei der USt., dann ist die PV-Anlage um 19% teurer!, dafür muss man sich aber nicht um teils monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen kümmern) oder vom Finanzamt rückerstattet wird (Option der Regelbesteuerung bei Kleinunternehmern). In die Stromgestehungskosten gehen üblicherweise die folgenden Kostenbestandteile ein:

  • Abschreibung: EVENTUELL. [Die Investitionskosten für die Anlage wurden ja schon in den ersten 20 Betriebsjahren abgeschrieben. Nach Ablauf des Vergütungszeitraums nach EEG fallen evtl. Abschreibungen für erneuerte Komponenten (z. B. Wechselrichter) oder Anlagenerweiterungen an.]
  • Rückbau-Rückstellungen: JA. [Die Anlage muss am Lebensende abgebaut und entsorgt werden. Hierfür fallen Gerüstkosten, Arbeitskosten, Transportkosten und ggf. Entsorgungskosten (je nach Baujahr der Anlage) an. Beispiel-PV: Gerüstkosten ca. 500 €, 2 x 8 Stunden Arbeit a 45€/Std., Fahrzeit/Kilometer ca. 100 €, Entsorgung ca. 100 €; insgesamt ca. 1.420 € netto + 19% = 1.690 €
  • Reinigungskosten: JA. [Auch Bestandsanlagen müssen für den Weiterbetrieb gelegentlich gereinigt werden, um die Funktionsfähigkeit der Anlage zu erhalten. Achtung: Flechten/Moosbesatz kann zur Leistungsminderung und Zerstörung der Module führen! Beispiel-PV: Reinigung nach je 5 Jahren, ca. 200 € nt.]
  • Wartungskosten: JA. [Auch für Bestandsanlagen gelten die Vorschriften / Empfehlungen z. B. des Elektroinnung zur regelmäßig wiederkehrenden Prüfung der PV-Anlagen, z. B. im Rahmen des E-Check PV. Beispiel-PV: E-Check PV alle 4 Jahre, ca. 200 € nt.]
  • Reparaturkosten: JA. [Bei älteren Bestandsanlagen ist häufiger damit zu rechnen, dass gelegentlich Komponenten ausgetauscht / repariert werden müssen (insbesondere Wechselrichter, Kommunikation/Fernüberwachung, Kabel/Stecker, Überspannungsschutz, …). Beispiel-PV: Wechselrichtertausch ca. 1.500 € nt.
  • Versicherungskosten: JA. Beispiel-PV: Solarversicherung ca. 50 €/Jahr.
  • Messkosten, Kosten für Abrechnung (z. B. Grundgebühr Energieversorger/Netzbetreiber); Beispiel-PV: ca. 110 €/Jahr nt.
  • Steuerberatungskosten: Ggf. (falls nicht z. B. Liebhaberei); Beispiel-PV: 0 €, da Liebhaberei. Hinweis: Steuerberatungskosten sind in der Regel so hoch, dass private PV-Anlagen damit sofort in die Verlustzone kommen.
  • Umsatzsteuer: EVTL. [Falls nicht Kleinunternehmerregelung, bzw. falls zu Regelbesteuerung optiert.]
  • Abgaben: EEG-Umlage auf Eigenverbrauch [Achtung: nach Ablauf des Vergütungszeitraums wird auch auf den Eigenverbrauch in der Regel 40% EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch fällig. Dies ist zwar möglicherweise verfassungswidrig, aber nicht beklagt.] Beispiel-PV: 80% x 7.000 kWh x (40% x 7 Ct/kWh) = 156,80 €/Jahr
  • sonstige übliche Geschäftskosten (Telefon, Porto, IT, …); Beispiel-PV: pauschal 10 €/Jahr.
  • Finanzierungskosten: NEIN. [Bei Bestandsanlagen nicht plausibel.]

Gesamtkosten Jahr 21 bis Jahr 30 (10 Jahre): ca. 5.520 € + 19% MwSt. zuzügl. 1560 € + 19% EEG-Umlage auf Eigenverbrauch. Beispiel-PV: Daraus ergeben sich für die 10 x 7.000 kWh erzeugten Strom Gestehungskosten von ca. 7,9 Ct/kWh + 19% MwSt. + EEG-Umlage auf Eigenverbrauch.

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