Mieterstrom-Gesetz wirft viele Fragen auf!

Das Mieterstrom-Gesetz wurde am 24.7.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht!

Laut Artikel 6 des Gesetzes tritt das Gesetz am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft!

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
(2) Art. 1 Nummer 17, 21 und 32 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

Laut Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) unterläuft das Mieter Stromgesetz derzeit eine routinemäßige beihilferechtliche Prüfung der EU. Aufgrund eines Antragsstaus wird diese Prüfung erst im Oktober beendet sein. Aus der beihilferechtlichen Prüfung sind aber keinesfalls Zweifel abzuleiten, dass die Mieterstromförderung mit den Beihilferichtlinien vereinbar ist. Mit der Freigabe der EU-Kommission wird fest gerechnet. Nach der Freigabe des Mieterstromgesetzes aus Brüssel wird dieses vermutlich rückwirkend zum 25.7.2017 in Kraft treten.

Mieterstrom-Gesetz wirft viele Fragen auf!

Leider ergeben sich aus dem Gesetz offene Fragen, die umgehend geklärt werden müssen, damit Projekte gestartet werden können.
Die zentrale Frage ist die nach dem Geltungsbereich in EEG §21 Abs. 3 (NEU):

„Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags (…) besteht für Strom aus“ …

  • [Erzeugung:] … „Solaranlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind,“
  • [Verbrauch:]  … „soweit er an einen Letztverbraucher geliefert und verbraucht worden ist (1.) innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude

Für Erzeugung und Verbrauch hat der Gesetzgeber unterschiedliche „Geltungsbereiche“ definiert. Diese werden „mit Stromkabeln“ faktisch verbunden. Dadurch ergeben sich Auslegungsfragen, die nach meiner Einschätzung einen Großteil der Objekte betreffen.

Eine wesentliche Konsequenz könnte unserer Ansicht nach sein, dass sich mit dem jetzt verabschiedeten Mieterstromgesetz aufgrund der Formulierungen in §21 Abs. 3 Quartierslösungen geradezu aufdringen könnten:

  • mehrere Häuser im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang verbrauchen gemeinsam Strom,
  • der in mehreren Anlagen <100 kW auf den einzelnen Gebäuden erzeugt wird.

Beispiel:

In dem dargestellten Fall könnte das bedeuten: 4 Gebäude haben jeweils eine PV-Anlage mit 100 kWp und liefern diesen in einer gemeinsamen Kundenanlage („Arealnetz“) auch an die jeweiligen Nachbargebäude in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang. Faktisch könnte es hier also ein Mieterstrom-Netz mit einer gesamten Erzeugungsleistung von 400 kW geben! Wie wird dann der Mieterstromzuschlag berechnet?
Wie weit der räumliche Zusammenhang (nicht das selbe wie: „räumliche Nähe“ wie in §21 Abs. 2 Satz 1a!) zu fassen ist, wird sich zeigen. Auf dem selben Grundstück wie im Musterfall wird dieser wohl sicher gegeben sein.

Einige Fragen sind anhand eines prototypischen Falles aufgelistet (siehe beigefügtes pdf: EWP_Mieterstrom_BEL_170713aho). Der dargestellte Fall eignet sich aufgrund der klaren Struktur des Bauvorhabens (1 Flurstück mit 4 Wohnblöcken mit jeweils 3 Hauseingängen mit eigenem Netzanschluss) besonders gut, um die Auslegungsfragen verständlich zu machen.

Der Fall wurde bereits der Clearingstelle vorgelegt. Aufgrund der Formalien und stark eingeschränkten Verfahrensmöglichkeiten könnte sich die Beantwortung seitens der Clearingstelle länger hinziehen.

Um eine Klärung zu beschleunigen bittet der Verein Sonnenkraft um Unterstützung durch:

  • Hilfe bei der Rechtsauslegung – wie ist Ihrer Auffassung nach das Gesetz anzuwenden? Blogbeiträge oder andere Veröffentlichungen könnten vielleicht helfen, dass eine möglichst weitreichende Auslegung gestützt wird.
  • Vorstellung Ihnen bekannter Mieterstromprojekte mit ähnlichen Auslegungsfragen bei der EEG-Clearingstelle, damit der Handlungsbedarf dort erkannt wird.
  • Verbände müssen sich stark machen, um hier schnell zu Ergebnissen zu kommen! (… die Degression tickt beim Mieterstromzuschlag besonders schnell!)
  • Weiterleitung der Fragestellung an weitere Personen, die für eine Klärung hilfreich sein könnten.

Bitte wenden Sie sich ggf. an „info ät sonnenkraft-freising. de„!

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