Mieterstromgesetz – 100-Tage-Bilanz

Das Mieterstromgesetz wurde vor 100 Tagen im Bundesgesetzblatt am 24. Juli 2017 veröffentlich und ist seitdem in Kraft getreten – vorbehaltlich der Zustimmung der EU-Kommission. Zeit, um eine erste Bilanz zu ziehen!

Die Bundesnetzagentur hat Mieterstrom-Meldezahlen veröffentlicht. Nach hundert Tagen wurden bisher insgesamt 18 PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von 346,736 kWp gemeldet. Dies ist etwa 7 Promille der Menge, die laut Mieterstrom-Deckel von 500 MWp pro Jahr gebaut werden dürfte. Somit ist schon jetzt absehbar, dass der Ausbau weit unterhalb der zulässigen Ausbaumenge bleiben wird. Mieterstrom trägt daher nur kaum merklich zur Reduzierung der EEG-Umlage bei (der Mieterstromzuschlag beträgt nur rund 3,70 Ct/kWh statt 12,20 Ct/kWh bei Einspeisung ins Netz).

Erstaunlich ist die Verteilung der PV-Anlagengrößen bei Mieterstromobjekten: bei mehr als 3/4 der Objekte haben die Anlagen eine Leistung von weniger als 20 kWp. Die kumulierte Anlagenleistung im Segment der Anlagen bis 20 kWp beträgt aktuell 50%! Schon die Prognos-Studie zum Mieterstrom im Auftrag des BMWi hatte ergeben, dass bei Mehrfamilienhäusern mit weniger als sechs Wohneinheiten Mieterstrom – selbst mit Mieterstromzuschlag! – für die Betreiber keine Rendite erwirtschaftet – ein erheblicher Teil der kleinen PV-Anlagen dürfte aber auf eben diesen kleinen Mehrfamilienhäusern errichtet worden sein. Bei diesen kleinen Objekten wäre vermutlich häufig ein alternatives „Micro-Mieterstrom-Konzept“ mit Realteilung der Anlagen und Verpachtung der Anlagen direkt an die Mieter für „echten“, EEG-Umlage-befreiten Eigenstrom wesentlich rentabler. Der Verein Sonnenkraft Freising wird dieses Konzept demnächst genauer vorstellen!

Die bisherigen Mieterstrom-Meldezahlen sind ernüchternd. Dies war von uns so befürchtet worden: der finanzielle Förderanreiz des Mieterstromgesetzes ist zu gering, die administrativen Behinderungen durch das Gesetz sind zu stark (z. B. überzogene Regelungen zur Begrenzung der Vertragslaufzeit, zur Preisbindung bzw. Maximalpreis-Begrenzung in Bezug auf den jeweiligen Grundversorgertarif, den Ausbau-Deckel etc.). Der Gesetzgeber muss hier dringend nachbessern, wenn das Mieterstromgesetz doch noch zu einem Erfolg werden soll!

Stand heute (1.11.2017) gilt:

  • die „beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission“ nach EEG §100 Abs. 7 wurde noch nicht erteilt.
  • die räumlichen Geltungsbereiche für Stromerzeugung und Verbrauch („in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang“, §21 Abs. 3) sind rechtlich noch unklar.
  • aufgrund des noch schleppenden PV-Zubaus hat die Degression des „atmenden Deckels“ bislang nur in den Monaten Mai – Juli 2017 zu einer Verminderung des Mieterstromzuschlags auf aktuell 3,70 Ct/kWh (bis 10 kWp), 3,37 Ct/kWh (bis 40 kWp) bzw. 2,11 Ct/kWh (bis 100 kWp) geführt. Die nächste Degression ist erst für Februar 2018 zu erwarten.

Da in den Monaten November und Dezember 2017, sowie Januar 2018 keine Degression anzuwenden ist und somit die Vergütungssätze bzw. der Mieterstromzuschlag konstant bleiben ist allen Anlagen-Errichtern derzeit zu empfehlen, neue errichtete Anlagen erst im Januar 2018 in Betrieb zu nehmen, da dann durch die Verlängerung der Vergütungslaufzeit (volles Inbetriebnahmejahr 2018!) ein höherer, durch das EEG abgesicherter Ertrag zu erwarten ist.

Übrigens: Mieterstrom wird derzeit nicht gefördert, sondern netto mit EEG-Umlage (6,792 Ct/kWh abzügl. Mieterstromzuschlag von ca. 3 Ct/kWh, insgesamt also rund 3,8 Ct/kWh) belastet! Zur Erläuterung:

  • Stromkunden (Endverbraucher) zahlen derzeit 6,8 Ct/kWh EEG-Umlage und erhalten dafür einen Anteil von rund 1/3 geförderten EEG-Strom am Stromverbrauch (übrigens: Endverbraucher subventionieren den Stromverbrauch der Großindustrie, die für EEG-Strom teilweise nur 0,05 Ct/kWh zahlen muss, mit rund 2 Ct/kWh Anteil an der EEG-Umlage!)
  • Eigenverbraucher zahlen den eigenerzeugten Strom selber (Investitions- und Betriebskosten!), bei Anlagen > 10 kWp zahlen Eigenverbraucher zusätzlich – und ohne Gegenlieferung von EEG-Strom! – 40% der EEG-Umlage für den EEG-Stromverbrauch Dritter)
  • Mieterstromkunden zahlen den direktverbrauchten PV-Strom selber (rund 12 Ct/kWh des Mieterstrompreises sind die Stromgestehungskosten für den PV-Strom), zusätzlich zahlen diese für den eigenerzeugten Stromanteil volle EEG-Umlage (ohne Gegenlieferung!), erhalten aber ggf. eine kleine Kompensation in Form des Mieterstromzuschlags in Höhe von rund 3 Ct/kWh. Mieterstromkunden werden netto mit EEG-Umlage belastet (NICHT gefördert!), obwohl diese den klimafreundlichen Strom vom eigenen Dach nutzen.
  • PV-Stromerzeuger erhalten im wesentlichen eine kostendeckende Vergütung für den von ihnen in das Netz eingespeisten Strom. Die kostendeckende Vergütung enthält als Risikoausgleich in der Regel eine Rendite von typisch ca. 4-8% auf das eingesetzte Investitionskapital.

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