Meldeformular für Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlags

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) stellt auf Ihrer Internetseite ein Formular für die „Meldung zur Inanspruchnahme eines Mieterstromzuschlags“ zur Verfügung. Das Formular wirkt noch etwas vorläufig, insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Mieterstromzuschlag besteht für:

  • Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt (!) bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Wohn(!)-gebäude installiert sind
  • soweit er an einen Letztverbraucher geliefert und verbraucht worden ist (…) innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude (…) (EEG 2017, §21 Abs. 3)

ACHTUNG: Die Fragestellung der BNetzA kann ggf. zu Verwirrung führen! Es ist zu beachten: die Gesamtleistung aller PV-Anlagen auf diesem Wohngebäude sind zu addieren! Für die Summe aller PV-Anlagen gilt die Grenze von 100 kWp. Die Leistung einer einzelnen Anlage ist bei mehreren vorhandenen Anlagen ggf. nicht relevant, die bisherigen Regeln zu Anlagenzusammenfassung sind NICHT anwendbar. Ebenso erhält man für PV-Strom von Anlagen auf Nebengebäuden (z. B. Garagen etc.) KEINEN Mieterstromzuschlag – man darf den Strom von Nebengebäuden aber sehr wohl trotzdem auch an die Mieter verkaufen!

Man darf den Strom auch „in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude“ an Letztverbraucher liefern, also z. B. für den Ladestrom von Elektrofahrzeugen auf Stellplätzen, Garagen, Parkhäusern etc. oder an andere Mehrfamilienhäuser (mit oder ohne PV-Anlage).

Wichtig zu verstehen: Die räumlichen Geltungsbereiche von Erzeugung und Verbrauch des Solarstroms sind jetzt unterschiedlich definiert! Dies wurde bereits in einem früheren Blogbeitrag unter der Überschrift „Mieterstromgesetz wirft viele Fragen auf!“ diskutiert. Die Clearingstelle wird diese Fragen im Rahmen eines Hinweisverfahrens zu klären versuchen. Die Einleitung des Hinweisverfahrens zur Abgrenzung des Gebäudebegriffs im Mieterstromgesetz soll noch im Jahr 2017 erfolgen. Mit Ergebnissen ist dann wohl spätestens bis Mitte 2018 zu rechnen.

Hilfreich ist die „Arbeitsausgabe der EEG-Clearingstelle“ zum EEG, wo man den Gesetzestext leicht nachlesen kann.

 

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